InÖsterreich leben 1,8 Million Menschen mit Einschränkung. Der Großteil (1 Mio.) mit Bewegungseinschränkung, aber auch Seh-oder Hörbehinderung, psychischen Problemen oder Lernschwäche. All jene soll das am 6. Juli 2005 im Parlament beschlossene Gesetz zur Gleichstellung in der Gesellschaft verhelfen, mit 1. Jänner 2006 trat es in Kraft. Waren ab diesem Zeitpunkt bei Neubauten die entsprechenden Richtlinien noch im Bau mitumzusetzen, sind diese nun seit Jahresbeginn auch bei bestehenden Gebäuden gesetzlich verpflichtend. Einer Umfrage auf unserer Homepage www.info4you.co.at nach haben 47Prozent der Unternehmen die baulichen Maßnahmen bereits umgesetzt, 13 Prozent wollen derzeit nicht umbauen und 40 Prozent wissen vom Klagsrisiko, können sich den Umbau derzeit aber nicht leisten.

Förderung für Umbauten

Vonseiten des Sozialministeriums und den Bundesländern gibt es für erforderliche Umbauten (Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit von Unternehmen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sowie die behindertengerechte Umgestaltung von Arbeits-und Ausbildungsplätzen und Sanitärräumen) finanzielle Unterstützung. Eine Förderungist nicht uneingeschränkt möglich, den meist größeren Teil der Kosten haben die Unternehmen selbst zu tragen. Das Sozialministerium stellt bis zu 50 Prozent Förderung (maximal 25.000 Euro) zur Verfügung. Ab einer Unternehmensgröße von mehr als 50 Dienstnehmern wird keine Förderung gewährt. Bei Neubauten und Unternehmen, denen die Barrierefreiheit durch materialrechtliche Vorschriften zwingend vorgeschrieben ist, ist ein Förderansuchen ebenfalls nicht möglich.

Unterschiedliche Anforderungen

Nicht immer einfach ist bei der Umsetzung der Barrierefreiheit, alle Behinderungsarten gleich gut zu berücksichtigen. Braucht ein Blinder Schwellen oder Rillen am Boden, sollte es für einen Rollstuhlfahrer möglichst eben sein. Um alle Ansprüche bestmöglich berücksichtigen zu können, sollte beim Umbau auf die Expertise eines spezialisierten Architekten zurückgegriffen werden.

Grenzen der baulichen Möglichkeiten

Ein Umbau kann aber auch durchäußere Umstände erschwert werden. Bei älteren Gebäuden kann der Denkmalschutz Probleme bereiten oder die Bauordnung lässt Veränderungen nur schwer zu. Gesetzlich ist klar geregelt, dass trotz Gleichstellungsgesetz die Bauordnung und der Denkmalschutz Vorrang haben. Daher sind alternative Lösungen zu prüfen. Dürfen Stiegen und Wände nicht verändert werden, kann eine mobile Rampe oder eine Glocke mit Gegensprechanlage, über die ein helfender Mitarbeiter gerufen wird, eine mögliche Lösung sein. Ob ein Umbau aufgrund zu hoher Kosten nicht durchgeführt werden muss, ist immer im Einzelfall zu prüfen.

Schlichtungs-vor Gerichtsverfahren

Sollte sich ein Mensch mit Behinderung diskriminiert fühlen, landet der Unternehmer nicht gleich vor Gericht. Zuvor muss ein Schlichtungsverfahren über das Sozialministeriumservice abgehalten werden. Führt dies zu keiner Lösung, kann es zu einer Klage bei Gericht kommen und Schadenersatz gegenüber dem Diskriminierten fällig werden.

Auch im Internet barrierefrei

Nicht nur eine Stufe im Geschäftslokal kann eine Barriere darstellen, auch im Internet -so gut wie jedes Unternehmen hat in der heutigen Zeit eine Homepage -können für Menschen mit Behinderung Zugangshürden entstehen. Um diese abzubauen, sind folgende Voraussetzungen herzustellen:

Die Navigation auf der Homepage soll nicht nur mit der Maus, sondern auchüber die Tastatur erfolgen können.

Eine klare Strukturierung und Menüführung soll die Navigation auf der Homepage erleichtern und bei der Suche zielgerichtete Suchergebnisse auswerfen.

Durch den Einsatz von Cascading Style Sheets (CSS) sollen Texte, Bilder und Design besser von einander getrennt werden und für Menschen mit Sehbehinderungen eine leichtere Lesbarkeit ermöglichen.

Als Hilfe erweist sich für Personen mit Sehschwäche die Möglichkeit, die Schriftgröße der Homepage über einen "A-A-A"-Button anpassen zu können.

Keine Homepage-Förderung

Für notwendige "Umbauten" gibt es vom Sozialministerium keine Förderung. Es wird darauf verwiesen, dass das Behindertengleichstellungsrecht seit 1.1.2006 gilt -seit diesem Zeitpunkt sollten auch Homepages entsprechend barrierefrei sein.