1. Allgemeines:
1.1. Geltungsbereich: Für sämtliche entgeltlichen Aufträge zur Einschaltung von Anzeigen oder Textveröffentlichungen als auch zur Durchführung von Beilagenaufträgen in Zeitschriften gelten die „Allgemeinen Anzeigenbedingungen des österreichischen Zeitschriftenverbandes“.
1.2. Erfüllungsort: Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages.
1.3. Gerichtsstand: Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Verlages.
2. Auftrag:
2.1. Jedem Auftrag liegen die schriftliche Auftragsbestätigung des Verlages sowie die Geschäftsbedingungen in den jeweils gültigen Anzeigenpreislisten zu Grunde. Sofern sich weder in der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verlages noch in den zur Anwendung gelangeden Geschäftsbedingungen eine ausdrückliche Regelung findet, gelten die „Allgemeinen Anzeigenbedingungen des österreichischen Zeitschriftenverbandes“.
2.2. Stornierungen eines Auftrages in Form von Zurückziehung oder Änderung desselben sind nur wirksam, wenn sie dem Verlag schriftlich zugegangen sind. Langt die schriftliche Stornierung bis zum Anzeigenschluss beim Verlag ein, wird keine Gebühr verrechnet. Bei Stornos nach Anzeigenschluss gelangt die volle Auftragssumme zur Verrechnung.
2.3. Der Verlag kann ohne Angabe von Gründen Aufträge durch schriftliche Mitteilung an den Auftraggeber ablehnen.
2.4. Einschaltaufträge sind mangels ausdrücklicher Regelung binnen 12 Monaten abzuwickeln.
2.5. Für Aufträge, für deren konkrete Platzierung der Auftraggeber einen tarifmäßigen Platzierungszuschlag entrichtet hat bzw. für deren Einschaltung in einer bestimmten Nummer oder einer bestimmten Ausgabe eine ausdrückliche Vereinbarung vorliegt, leistet der Verlag Gewähr für die entsprechende Einschaltung. In allen anderen Fällen wird für die Einschaltung an bestimmten Plätzen, in bestimmten Nummern oder Aufgaben keine Gewähr geleistet.
2.6. Der Auftraggeber haftet für den Inhalt von Einschaltungen und ist verpflichtet, den Verlag aus der Veröffentlichung der Einschaltung schad- und klaglos zu halten. Der Verlag ist nicht verpflichtet, den Inhalt von Einschaltungen vor Veröffentlichung zu überprüfen. Gemäß §24 Abs 7 Pressegesetz zediert der Verlag sämtliche Ansprüche nach Kostenersatz an den Auftraggeber.
2.7. Das Risiko von betrieblichen oder auf höhere Gewalt zurückzuführende außerbetriebliche Störungen trägt der Auftraggeber. Diesfalls hat der Verlag Anspruch auf Bezahlung der gesamten Auftragssumme, sofern zumindest 3/4 der vertraglich vereinbarten Auflage ausgeliefert werden konnte.
2.8. Der Auftraggeber haftet für die termingerechte Beistellung der Druckunterlagen. Der Auftrag gilt bei verspäteter Beistellung der Druckunterlagen als erfüllt, wenn Name oder Adresse des Auftraggebers eingeschaltet werden oder eine andere vom Auftraggeber beigestellte Druckunterlage zur Einschaltung verwendet wird.
2.9. Der Verlag verpflichtet sich, bis zum Ablauf von drei Monaten nach Erscheinen der letzten Einschaltung die entsprechende Druckunterlage des Auftraggebers aufzubewahren.
2.10. Dem Verlag durch die erforderliche Bearbeitung bereitgestellter Druckunterlagen auflaufende Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
2.11. Probeabzüge werden nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftragnehmers hergestellt.
Sofern diese nicht binnen vier Tagen an den Verlag zurückgesandt werden, gilt dies als Genehmigung zum Druck. Den Verlag trifft keine Haftung für unaufgefordert übermittelte Fotos und Manuskripte.
2.12. Der Verlag haftet für die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe von Einschaltungen auf Basis der ordnungsgemäß und rechtzeitig beigestellten Druckunterlagen. Der Verlag verpflichtet sich, bei Auftreten erheblicher Mängel zur Einschaltung einer Ersatzanzeige oder – sofern durch eine Ersatzeinschaltung nicht mehr der durch die Einschaltung verfolgte Zweck der Anzeige erfüllt werden kann – zur Gewährung eines angemessenen Preisnachlasses. Allfällige sonstige Ansprüche sind ausgeschlossen.
2.13. Reklamationen sind zulässig, sofern diese binnen acht Tagen nach Erscheinen des Druckwerkes beim Verlag auf schriftlichem Wege einlangen.
3. Verrechnung/Zahlungsbedingungen:
3.1. Sämtliche Rechnungen sind sofort nach Erhalt fällig, sofern sich aus den Preislisten nichts anderes ergibt. Im Falle einer vereinbarten Vorauszahlung erfolgt die Einschaltung der Anzeige erst nach Eingang der Vorauszahlung. Die Einschaltung erfolgt diesfalls in jener Nummer, vor deren Anzeigenschluss die Vorauszahlung eingelangt ist. Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 1 % über dem Diskontsatz der österreichischen Nationalbank sowie die anfallenden Einziehungskosten zu tragen.
3.2. Kundenrabatt gebührt ausschließlich bei schriftlichem Abschluss mehrerer Einschaltungen innerhalb eines Jahres. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird der Rabatt bereits bei Rechnungslegung berücksichtigt. Mit ausdrücklicher Zustimmung des Verlages kann der Rabatt auch nach Ablauf einer 1-Jahres-Frist oder nach Schluss der vereinbarten Laufzeit des Auftrages gutgeschrieben werden. Endabrechnungen sind binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt schriftlich anzufordern.
3.3. Rechnungsreklamationen werden nur anerkannt, sofern sie binnen 4 Wochen ab Erhalt der Rechnung schriftlich erfolgen.
3.4. Rechnungsbelege werden ausschließlich auf Verlangen kostenlos geliefert, vollständige Belegnummern jedoch nur dann, wenn dies Art und Umfang des Auftrages rechtfertigen. Kosten für Herstellung und Beschaffung von Druckunterlagen trägt der Auftraggeber.
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