Auch wenn davon auszugehen ist, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen E-Ladestecker und Diesel-Zapfhahn eher selten gegeben ist, geht die EU auf Nummer sicher und wird nun vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein Entwurf zur Änderung der Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung (Pkw-VIV 2018) in Begutachtung geschickt. Stellungnahmen dazu sind bis 10. Mai 2021 zulässig.
Auf Basis der Richtlinie 2014/94/EU sei von den EU-Mitgliedstaaten auf ihrem Territorium sicherstellen, dass „Nutzern an Betankungs- und Ladepunkten, sowie an den Kraftfahrzeugen, in den Kraftfahrzeughandbüchern und bei den Fahrzeughändlern Informationen über die Kompatibilität ihrer Fahrzeuge mit Kraftstoffen (abgedeckt durch EN 16942:2016) oder mit elektrischen Ladepunkten bereitgestellt werden“, informiert das Ministerium.
Daher soll nun mit der Umsetzung der europäischen Norm als ÖNORM EN 17186 an den Komponenten des E-Fahrzeug-Ladesystems die „elektrische, mechanische und elektronische Kompatibilität für die Schnittstellen – Verbindung zum E-Fahrzeug und – Verbindung zur E-Fahrzeug-Ladestation“ sichergestellt werden.
Die Kosten mit je einem Etikett (abhängig von der Ausgestaltung der Ladesäule) an jedem Fahrzeugstecker, jeder Steckdose, Steckverbindung und Stecker wird als „minimal“ beurteilt. Je Ladestation – mit Ende 2020 (öffentliche) rund 7.100 Normal- und 1.295 Schnellladepunkte – werden die Material- und Personalkosten mit max 30 € beziffert. Fahrzeugseitige Kennzeichnungen zur Kennung von Fahrzeugkupplung, -steckervorrichtung und -stecker sollen werkseitig erledigt und die Information beim Fahrzeughändler in das bestehende Hinweisblatt integriert werden. Die Beklebung am E-Fahrzeug und das Update der Kfz-Handbücher trägt der Fahrzeughersteller, so das Ministerium.
Die entsprechenden Dokumente stehen unten zum Download bereit. Stellungnahmen dazu können bis zum 10. Mai 2021 per E-Mail an eva-maria.gruensteidl@bmk.gv.at abgegeben werden.