Rund 250.000 Fahrzeuge wurden 2014 inÖsterreich vom Verkehr abgemeldet. Bei den heimischen Shreddern kamen davon nur 60.000 an - ein neuer Negativrekord, der jedoch dem langjährigen Trend entsprach. Um endlich gegenzusteuern, hatte ein Autoverwerter ein Musterverfahren angestrengt, das mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs endete und in weiterer Folge zur Novellierung der Altfahrzeugeverordnung führte. Seither steht fest, wann ein havariertes Auto "noch" ein Fahrzeug oder "schon" Abfall ist.
Drastische Einschränkungen
"Übersteigen die durchschnittlichen Wiederherstellungs-und Reparaturkosten in Österreich, die für die Herstellung eines zulassungsfähigen Zustandes aufzuwenden sind, den Zeitwert des Fahrzeuges in unverhältnismäßig hohem Ausmaß, liegt Abfall vor", heißt es wörtlich im Erlass. Aufgrund der üblicherweise vorhandenen Flüssigkeiten und Betriebsstoffe handelt es sich bei einem havarierten Auto sogar um "gefährlichen Abfall". Dieser darf nur von inländischen Unternehmen mit entsprechender Berechtigung erworben und keinesfalls exportiert werden -was, so die Hoffnung vieler Branchenteilnehmer, den von den Versicherungen mittels virtueller "Restwertbörsen" forcierten Wertschöpfungsabfluss nach Osteuropa reduzieren wird. Andererseits unterliegt gefährlicher Abfall auch im Inland drastischen Einschränkungen, was sich auf die alltägliche Arbeit in den Reparaturbetrieben auswirkt.
Hilfreiches "Pfeffer-Tool"
Zum neuen Betriebsalltag gehört vor allem die Feststellung der Abfalleigenschaft. Dazu sind Kfz-und Karosseriemeister, §-57a-Prüfstellen sowie Kfz-Sachverständige berechtigt. Für ihre "abfallrechtliche Kostenberechnung" können sie die günstigsten (inländischen) Reparaturkosten in inländischen Werkstätten heranziehen,also beispielsweise die Stundensätze für Regiearbeiten oder die Preise von Nachbauund Gebrauchtteilen. Außerdem geht es ausschließlich darum, einen zulassungsfähigen Zustand herzustellen -ein wichtiger Unterschied zur Kalkulation eines Versicherungsschadens.
Die praktische Durchführung dieser Berechnung ist einfacher, als man annehmen könnte. Zu verdanken ist dies dem Gerichtssachverständigen und Software-Entwickler Dr. Wolfgang Pfeffer, der seinen "Autopreisspiegel" um ein Modul zur Abfallprüfung erweitert hat. "Wir haben eine praktikable und gut nachvollziehbare neueBerechnungsformel gefunden", freut sich Pfeffer, dessen Berechnungshilfe sogar im offiziellen Erlass erwähnt wird.
Vorschriften für Lagerung
Auch nach Feststellung der Abfalleigenschaft dürfen Reparaturbetriebe ohne Behandlererlaubnis havarierte Fahrzeuge übernehmen. "Allerdings müssen sie sicherstellen, dass die Wracks relativ rasch an berechtigte Behandler weitergeleitet werden", erläutert Fachjurist Mag. Karl-Heinz Wegrath. Bei der Lagerung reiche eine bloße Überdachung nicht aus, gelte es doch beispielsweise auch, das Versickern von Flüssigkeiten zu vermeiden. "Liegt eine Behandlererlaubnis vor, sind Altfahrzeuge spätestens am Ende des zweiten auf die Rücknahme folgenden Kalenderjahres einer Shredder-Anlage zuzuführen", so Wegrath weiter. Auch das "Ausweiden" vonAltfahrzeugen, um daraus Ersatzteile zu entnehmen, sei nur mehr mit einer Genehmigung gemäß Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) möglich.
Werkstätten in der Haftung
Für den rechtskonformen Umgang mit Altfahrzeugen haften deren Halter. Wie steht es also um Versicherungsschäden, bei denen die Kfz-Betriebe ja weder Käufer noch Verkäufer sind?"Der Kunde ist über die gesetzlichen Bestimmungen beziehungsweise die korrekte Vorgangsweise für einen Verkauf an einengewerblichen Sammler oder Verwerter aufzuklären", informiert Wegrath. Geschehe dies nicht, würden Ansprüche aufgrund der Beratungshaftung drohen: "Der Kunde könnte zum Beispiel Strafen zurückfordern."
Beweislastumkehr ab 2016
Stichwort Strafen: Mit 850 bis 41.200 Euro sieht das Abfallwirtschaftsgesetz hohe Pönalen für den widerrechtlichen Umgang mit Altfahrzeugen vor. Schon jetzt ist von verstärkten Kontrollen der Behörden zu hören. Signifikant zunehmen werde der Druck ab dem 1. Jänner 2016, wenn die Beweislastumkehr beim Export nicht mehr verkehrstüchtiger Fahrzeuge in Kraft trete, erwartet Mag. Christoph Wychera, stellvertretender Geschäftsführer im Bundesgremium des Fahrzeughandels: "Ab diesem Zeitpunkt muss in jedem Einzelfall nachgewiesen werden, dass es sich nicht um gefährlichen Abfall handelt."
Die Shredder hoffen, dass spätestens mit Inkrafttreten der Beweislastumkehr die Fahrzeugverwertungen in Österreich wieder zunehmen werden. Bisher habe die Novelle der Altfahrzeugeverordnung nämlich nicht die gewünschte Wirkung erbracht, sagt Branchensprecher Ing. Walter Kletzmayr: "Sowohl der August, sowieso ein traditionell schwacher Monat, als auch der September waren im Vergleich zum Vorjahr von einem nochmaligen starken Rückgang gezeichnet." Die neuen Vorschriften treffen bislang also vor allem jene, die selbst unter den Wrackexporten (Stichwort Restwertbörse) zu leiden hatten -die heimischen Reparaturbetriebe.
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