Ein Mindestmaß an Vorsicht schützt allerdings vor dem Schlimmsten.

Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch, der unter anderem den Peugeot-Händlerverband erfolgreich vertritt, erklärt das kleine Einmaleins des Branchenrechts. Eines sei aber vorausgeschickt: Dem Unternehmer, der allzu elastisch mit Recht und Moral umgeht, werden die besten Ratschläge wenig helfen.

§ 1 Fahrzeugverkauf

- Fehler bei Preisauszeichnungen können Anfechtungen des Kaufvertrages durch den Kunden erleichtern.

- Bei Sonderausstattung und Zusatzprodukten wie Navigations-oder Freisprechanlage ist die genaue Dokumentation der vereinbarten Punkte wichtig.

- In eine Stornierung von bestellten Neufahrzeugen sollte man nie leichtfertig einwilligen. Vertragsbestimmungen in Bezug auf mögliche Rücktrittsrechte sind genau zu prüfen.

- Grundsätzlich beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist bei Neuwagen ein Jahr. Bei Gebrauchtwagen beträgt sie 2 Jahre, kann aber auf ein Jahr verkürzt werden. Voraussetzung hiefür ist jedoch, dass dies im Einzelnen ausgehandelt wurde, sowie seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

§ 2 Kundendienst

- Werden Verbraucher nicht darauf hingewiesen, dass ein Kostenvoranschlag kostenpflichtig ist, muss dieser unentgeltlich erfolgen.

- Gegenüber dem Verbraucher ist zu erklären, dass die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen nicht garantiert wird. Ansonsten kann die Werkstatt auch bei unerwarteter Größe oder Kostspieligkeit der veranschlagten Arbeiten keine Erhöhung des Entgelts fordern.

-Überschreitungen der in den Kostenvoranschlägen genannten Werte sollten immer angezeigt werden, sonst können Ansprüche wegen Mehrarbeiten verloren gehen.

§ 3 Beziehungen zum Importeur

- Einseitigen Vertragsänderungen, etwa in Hinblick auf Garantie oder Margengestaltung, sollte ausdrücklich und nachweisbar in schriftlicher Form widersprochen werden, um sicherzustellen, dass kein neuer Vertragsbestand entsteht.

- Vom Importeur zur Durchsetzung von Ansprüchen herangezogene Vertragsbestimmungen sind genau zu prüfen: Einerseits gehen häufig anzutreffende unklare Vertragsbestimmungen zulasten des Importeurs als Vertragsverfasser, andererseits sind Vertragsbestimmungen bzw. deren Auslegung durch den Importeur oftmals (kartell-)rechtswidrig. Die Bestimmungen sind in diesem Fall nichtig.

- Bei endgültiger Trennung vom Importeur hat der Händler Anrecht auf im Einzelfall berechnete Auflösungsansprüche. Es ist darauf zu achten, dass die gesetzlichen Fristen (Ausgleichsanspruch, Investitionsersatz) nicht versäumt werden