Vom machtbewussten Importeur bis hin zum geltungssüchtigen Kunden:
Juristische Mängel können den Kfz-Betrieben teuer zu stehen kommen. <br /><br />Im Nu findet sich ein Kfz-Betrieb vor dem Richter wieder, wenn er
einfache Spielregeln missachtet.
Ein Mindestmaß an Vorsicht schützt
allerdings vor dem Schlimmsten.
Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch, der unter anderem den
Peugeot-Händlerverband erfolgreich vertritt, erklärt das kleine
Einmaleins des Branchenrechts. Eines sei aber vorausgeschickt: Dem
Unternehmer, der allzu elastisch mit Recht und Moral umgeht, werden
die besten Ratschläge wenig helfen.
§ 1 Fahrzeugverkauf
- Fehler bei Preisauszeichnungen können Anfechtungen des
Kaufvertrages durch den Kunden erleichtern.
- Bei Sonderausstattung und Zusatzprodukten wie Navigations-oder
Freisprechanlage ist die genaue Dokumentation der vereinbarten Punkte
wichtig.
- In eine Stornierung von bestellten Neufahrzeugen sollte man nie
leichtfertig einwilligen. Vertragsbestimmungen in Bezug auf mögliche
Rücktrittsrechte sind genau zu prüfen.
- Grundsätzlich beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist bei
Neuwagen ein Jahr. Bei Gebrauchtwagen beträgt sie 2 Jahre, kann aber
auf ein Jahr verkürzt werden. Voraussetzung hiefür ist jedoch, dass
dies im Einzelnen ausgehandelt wurde, sowie seit dem Tag der ersten
Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
§ 2 Kundendienst
- Werden Verbraucher nicht darauf hingewiesen, dass ein
Kostenvoranschlag kostenpflichtig ist, muss dieser unentgeltlich
erfolgen.
- Gegenüber dem Verbraucher ist zu erklären, dass die Richtigkeit von
Kostenvoranschlägen nicht garantiert wird. Ansonsten kann die
Werkstatt auch bei unerwarteter Größe oder Kostspieligkeit der
veranschlagten Arbeiten keine Erhöhung des Entgelts fordern.
-Überschreitungen der in den Kostenvoranschlägen genannten Werte
sollten immer angezeigt werden, sonst können Ansprüche wegen
Mehrarbeiten verloren gehen.
§ 3 Beziehungen zum Importeur
- Einseitigen Vertragsänderungen, etwa in Hinblick auf Garantie oder
Margengestaltung, sollte ausdrücklich und nachweisbar in
schriftlicher Form widersprochen werden, um sicherzustellen, dass
kein neuer Vertragsbestand entsteht.
- Vom Importeur zur Durchsetzung von Ansprüchen herangezogene
Vertragsbestimmungen sind genau zu prüfen: Einerseits gehen häufig
anzutreffende unklare Vertragsbestimmungen zulasten des Importeurs
als Vertragsverfasser, andererseits sind Vertragsbestimmungen bzw.
deren Auslegung durch den Importeur oftmals (kartell-)rechtswidrig.
Die Bestimmungen sind in diesem Fall nichtig.
- Bei endgültiger Trennung vom Importeur hat der Händler Anrecht auf
im Einzelfall berechnete Auflösungsansprüche. Es ist darauf zu
achten, dass die gesetzlichen Fristen (Ausgleichsanspruch,
Investitionsersatz) nicht versäumt werden