Die Betrugsbekämpfung soll für die Sanierung des maroden Staatshaushaltes erneut beträchtliche Summen einbringen. Das ist gut und wichtig, wie kommt der brave Steuerzahler (Privat wie Unternehmer) dazu, dass so mancher seinen Anteil nicht leistet. Möglichkeiten gibt es genug, so tauchen immer wieder Umsatzsteuer-Karusselle auf, die teilweise über Österreich abgewickelt werden. Für den Staat ist es freilich einfacher, mit möglichst geringem Aufwand Geld einzutreiben.
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Ein Weg scheint nun bei der Rückforderung von COVID-Hilfen gefunden worden zu sein. So sind die der COFAG obliegenden Aufgaben seit August 2024 vom Bundesministerium für Finanzen zu vollziehen. Bei entsprechenden Überprüfungen werden nun Gelder von den Autohäusern zurückgefordert, da laut Stellungnahme des Finanzministeriums der Großhandel von den Covid-Einschränkungen ausgenommen war. Ein Umsatzersatz für Fahrzeuge, die an Unternehmen verkauft wurden, wird bei den Prüfungen daher zurückgefordert. Das ist in mehrerlei Hinsicht nicht nachvollziehbar.
- Es gab in den Förderrichtlinien (laut Stellungnahme des Bundesgremiums Fahrzeughandel) keine Unterscheidung in B2B- und B2C-Verkäufe.
- Großhandel ist nicht gleich B2B-Handel. „Auch ein klassischer Einzelhändler würde regelmäßig an Unternehmen verkaufen, ohne damit Teil des Großhandels zu sein“, so Mag. Bianca Dvorak, Geschäftsführerin im Bundesgremium des Fahrzeughandels in der WKO.
- „Eine nachträgliche Herausrechnung von B2B‑Umsätzen findet keine Grundlage im Wortlaut der Richtlinien und widerspricht der damals vorgesehenen pauschalen Branchenbetrachtung“, so Dvorak weiter.
- Unabhängig davon ist es zynisch, nun über erlaubte Verkäufe zu sprechen. Ich habe damals wirklich intensiv versucht herauszufinden, was für Autohäuser und Werkstätten erlaubt und möglich ist, und es war über lange Zeit (und bei jedem Lockdown unterschiedlich) kaum klar herauszufinden.
Lesen Sie das Statement des Fahrzeughandels in der WKO
Natürlich gab es teilweise Überförderungen, mit Sicherheit gab es – quer über alle Branchen – auch Fehler, Falschangaben und auch Betrug. Das muss aufgeklärt werden. Aber pauschal Rückforderungen zu erheben, untergräbt nicht nur das Vertrauen in den Rechtstaat, widerspricht der damaligen Idee, Arbeitsplätze zu sichern und entspricht nach Einschätzung der Wirtschaftskammer rechtlich nicht den Förderkriterien. „Das entspricht quasi einer nachträglichen Umdeutung der Fördervoraussetzungen", so das Bundesgremium. Dort empfiehlt man übrigens, im Fall einer Überprüfung oder Rückforderung, umgehend mit dem jeweiligen Landesgremium Kontakt aufzunehmen.
Wer ist betroffen?
Derzeit ist nicht klar, um wie viele Fälle es sich handelt und ob die eingereichten Zahlen tatsächlich bei allen Betrieben pauschal angezweifelt werden. Die Vorgehensweise ist aus unserer Sicht ungerecht und gefährdet die wirtschaftliche Existenz der betroffenen Betriebe. Bleibt die Frage, ob man die Autobranche wegen der hohen Umstätze ausgewählt hat oder auch Gastronomen zurückzahlen müssen, die Mittagessen über den erlaubten Gassenverkauf an eine Firma verkauft haben – oder EDV-Händler, die Laptops an Unternehmen veräußert haben.
Wir bleiben in jedem Fall dran und berichten weiter. Bitte melden Sie sich bei uns, wenn Sie davon betroffen sind. Wir werden das auf Wunsch natürlich diskret behandeln.
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