„Die aktuelle Vorgehensweise der Finanzverwaltung im Bereich der Covid-Hilfen ist für uns vollkommen unverständlich“, erklärt Mag. Bianca Dvorak, GF Bundesgremium des Fahrzeughandels in der WKO: „Die Förderrichtlinien stellen bei der Frage der Förderfähigkeit klar auf die ÖNACE‑Klasse 45.11 („Handel mit Kraftwagen ≤ 3,5 t“) ab und umfassen damit den Handel mit Kraftfahrzeugen insgesamt.“ Eine Einschränkung auf bestimmte Teilbereiche des Fahrzeughandels lasse sich dem Richtlinientext nicht entnehmen. „Maßgeblich ist, dass der Fahrzeughandel als Branche von den behördlichen Betretungsverboten unmittelbar betroffen war – was während der Lockdowns unstrittig der Fall war“, so Dvorak. Der Fahrzeughandel sei somit eindeutig als förderfähige Branche erfasst.
Die Finanzverwaltung stütze ihre Argumentation immer wieder auch auf den Unterschied zwischen B2B- und B2C-Geschäft. „Die Förderrichtlinien sehen jedoch keine Unterscheidung zwischen Umsätzen mit privaten oder unternehmerischen Endabnehmern vor. B2B‑Geschäfte sind darum auch nicht mit Großhandel gleichzusetzen.“ Auch ein klassischer Einzelhändler würde regelmäßig an Unternehmen verkaufen, ohne damit Teil des Großhandels zu sein. „Das gilt nicht nur für den Fahrzeughändler, der dem Installateur ein Fahrzeug verkauft, sondern zum Beispiel auch für den Büro- und Schreibwarenhändler, der Druckerpapier an einen Anwalt verkauft“, berichtet Dvorak. Eine nachträgliche Herausrechnung von B2B‑Umsätzen finde keine Grundlage im Wortlaut der Richtlinien und widerspreche der damals vorgesehenen pauschalen Branchenbetrachtung.
Nach der so genannten Business Judgement Rule durften – und mussten – die Geschäftsführer der antragstellenden Betriebe davon ausgehen, dass sämtliche Umsätze der erfassten Branche anzusetzen sind. „Eine Jahre später erfolgende Rückforderung bereits ausbezahlter und investierter Fördermittel läuft faktisch auf eine nachträgliche Umdeutung der Fördervoraussetzungen hinaus, obwohl die Anträge nach damaliger Rechtslage korrekt gestellt wurden“, erklärt Dvorak.
„Aus unserer Sicht haben die Unternehmen den Lockdown‑Umsatzersatz ordnungsgemäß und auf Basis der damals geltenden Förderrichtlinien beantragt und erhalten. Die nunmehrige Rückforderung beruht auf einer Auslegung, die im ursprünglichen Regelwerk keine Deckung findet.“ Die aktuellen Rückforderungsbescheide seien daher rechtlich nicht nachvollziehbar. „Vor diesem Hintergrund empfehlen wir allen Fahrzeughändlern, die einen Rückforderungsbescheid erhalten haben, möglichst rasch und jedenfalls vor Ablauf der Beschwerdefrist Kontakt mit dem jeweiligen Landesgremium aufzunehmen und Beratung in Anspruch zu nehmen“, so Dvorak.
