Im Rahmen des Burgenländischen Tags der Kfz-Wirtschaft 2013 im
Messezentrum Oberwart waren außer Technikinnovationen auch KraSchG
und die neuen Sozialgesetze wichtige Themen.
Die Auswirkungen der neuen Service-GVO und des
Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetzes erläuterte Mag. Karl-Heinz
Wegrath, über die Konsequenzen von E-Mobilität und Telematik sprach
der Referent der Bundesinnung der Kfz-Techniker Dipl.-Oec. Andreas
Westermeyer und Mag. Josef Stiglitz von der Wirtschaftskammer
Burgenland erklärte die Details der arbeits-und sozialrechtlichen
Neuerungen.
Krankengeld für Selbstständige und Neuregelung der Pflegefreistellung
So können ab sofort auch Selbstständige Krankengeld beziehen. Mit den
Anfang 2014 in Kraft tretenden Bestimmungen wird die Pension für
Selbstständige neu berechnet, weshalb die Pensionsversicherung die
Versicherungszeiten aller ab 1955 Geborenen erhebt.
Die neue Pflegefreistellung -Teil des Urlaubsrechts -berücksichtigt
nun auch die Patchwork-Familien.
Psychische Belastungen am Arbeitsplatz sind ein Thema
Stiglitz erläuterte, was die nun auch vorgesehene Berücksichtigung
der psychischen Arbeitsbelastung in der praktischen Umsetzung
bedeutet. Typische arbeitsbedingte psychische Belastungen, die zu
Fehlbeanspruchungen führen, sind z. B. häufige Arbeitsunterbrechungen
durch Mängel in der Arbeitsorganisation, fehlende Qualifikation bzw.
Erfahrung, mangelhafte soziale Unterstützung und Anerkennung durch
Vorgesetzte bzw. KollegInnen, Arbeitszeiten mit zuwenig
Planungsmöglichkeiten, monotone Tätigkeiten und zu geringe
Abwechslung sowie widersprüchliche Ziele und Anforderungen. Bei der
Arbeitsplatzevaluierung unterstützen die Betriebe AUVA,
Arbeitsmediziner sowie der Leitfaden zur Arbeitsplatzevaluierung.
Kündigung: Auflösungsabgabe unaufgefordert bezahlen!
Kündigt der Arbeitgeber ein echtes oder freies Dienstverhältnis, das
der Arbeitslosenversicherung unterliegt, wird die Auflösungsabgabe
fällig: Die Auflösungsabgabe von 113 Euro pro gekündigtem
Dienstverhältnis ist unaufgefordert im Monat der Auflösung gemeinsam
mit den Sozialversicherungsbeiträgen fällig. Sie ist bei befristeten,
länger als sechs Monate dauernden Dienstverhältnissen, bei
einvernehmlicher Auflösung, bei Dienstgeberkündigung -egal aus
welchen Gründen, auch bei Wiedereinstellungszusage -, bei
ungerechtfertigter Entlassung sowie berechtigten vorzeitigen
Austritten,ausgenommen Gesundheitsaustritten, zu zahlen.
Trennungen ohne Auflösungsabgabe
Die Auflösungsabgabe ist nicht zu entrichten, wenn ein
Lehrverhältnis, verpflichtendes Ferial-oder Berufspraktikum, ein mit
6 Monaten befristetes Dienstverhältnis, eine geringfügige
Beschäftigung oder ein Dienstverhältnis in der Probezeit aufgelöst
wird. Von der Auflösungsabgabe frei sind auch gerechtfertigte
Kündigung, Dienstnehmerkündigung, vorzeitiger Austritt ohne wichtigen
Grund oder aus gesundheitlichen Gründen sowie die einvernehmliche
Auflösung nach Erreichen des Regelpensionsalters mit Pensionsanspruch
(Frauen: vollendetes 60. Lebensjahr, Männer: vollendetes 65.
Lebensjahr). DieAuflösungsabgabe fällt auch weg bei einvernehmlicher
Auflösung mit Sonderruhegeldanspruch, unmittelbarem Wechsel im
Konzern, Dienstnehmertod, Anspruch auf Invaliditäts-oder
Berufsunfähigkeitspension sowie Auflösung des Dienstverhältnisses
nach §25 Insolvenzordnung.