Die Auswirkungen der neuen Service-GVO und des Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetzes erläuterte Mag. Karl-Heinz Wegrath, über die Konsequenzen von E-Mobilität und Telematik sprach der Referent der Bundesinnung der Kfz-Techniker Dipl.-Oec. Andreas Westermeyer und Mag. Josef Stiglitz von der Wirtschaftskammer Burgenland erklärte die Details der arbeits-und sozialrechtlichen Neuerungen.

Krankengeld für Selbstständige und Neuregelung der Pflegefreistellung

So können ab sofort auch Selbstständige Krankengeld beziehen. Mit den Anfang 2014 in Kraft tretenden Bestimmungen wird die Pension für Selbstständige neu berechnet, weshalb die Pensionsversicherung die Versicherungszeiten aller ab 1955 Geborenen erhebt.

Die neue Pflegefreistellung -Teil des Urlaubsrechts -berücksichtigt nun auch die Patchwork-Familien.

Psychische Belastungen am Arbeitsplatz sind ein Thema

Stiglitz erläuterte, was die nun auch vorgesehene Berücksichtigung der psychischen Arbeitsbelastung in der praktischen Umsetzung bedeutet. Typische arbeitsbedingte psychische Belastungen, die zu Fehlbeanspruchungen führen, sind z. B. häufige Arbeitsunterbrechungen durch Mängel in der Arbeitsorganisation, fehlende Qualifikation bzw. Erfahrung, mangelhafte soziale Unterstützung und Anerkennung durch Vorgesetzte bzw. KollegInnen, Arbeitszeiten mit zuwenig Planungsmöglichkeiten, monotone Tätigkeiten und zu geringe Abwechslung sowie widersprüchliche Ziele und Anforderungen. Bei der Arbeitsplatzevaluierung unterstützen die Betriebe AUVA, Arbeitsmediziner sowie der Leitfaden zur Arbeitsplatzevaluierung.

Kündigung: Auflösungsabgabe unaufgefordert bezahlen!

Kündigt der Arbeitgeber ein echtes oder freies Dienstverhältnis, das der Arbeitslosenversicherung unterliegt, wird die Auflösungsabgabe fällig: Die Auflösungsabgabe von 113 Euro pro gekündigtem Dienstverhältnis ist unaufgefordert im Monat der Auflösung gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen fällig. Sie ist bei befristeten, länger als sechs Monate dauernden Dienstverhältnissen, bei einvernehmlicher Auflösung, bei Dienstgeberkündigung -egal aus welchen Gründen, auch bei Wiedereinstellungszusage -, bei ungerechtfertigter Entlassung sowie berechtigten vorzeitigen Austritten,ausgenommen Gesundheitsaustritten, zu zahlen.

Trennungen ohne Auflösungsabgabe

Die Auflösungsabgabe ist nicht zu entrichten, wenn ein Lehrverhältnis, verpflichtendes Ferial-oder Berufspraktikum, ein mit 6 Monaten befristetes Dienstverhältnis, eine geringfügige Beschäftigung oder ein Dienstverhältnis in der Probezeit aufgelöst wird. Von der Auflösungsabgabe frei sind auch gerechtfertigte Kündigung, Dienstnehmerkündigung, vorzeitiger Austritt ohne wichtigen Grund oder aus gesundheitlichen Gründen sowie die einvernehmliche Auflösung nach Erreichen des Regelpensionsalters mit Pensionsanspruch (Frauen: vollendetes 60. Lebensjahr, Männer: vollendetes 65. Lebensjahr). DieAuflösungsabgabe fällt auch weg bei einvernehmlicher Auflösung mit Sonderruhegeldanspruch, unmittelbarem Wechsel im Konzern, Dienstnehmertod, Anspruch auf Invaliditäts-oder Berufsunfähigkeitspension sowie Auflösung des Dienstverhältnisses nach §25 Insolvenzordnung.