Die Onlinetochter der deutschen "Bild"-Zeitung hat die A. T. U Auto-Teile-Unger Handels GmbH&Co. KG als "Volks-Werkstatt" bezeichnet. Zudem haben die Zeitung und die Werkstattkette zwei Aktionen durchgeführt, in denen A.T.U Inspektionsleistungen für Kraftfahrzeuge unter der Bezeichnung "Volks-Inspektion" erbrachte und Reifen unter der Angabe "Volks-Reifen" anbot.

Volkswagen ging dagegen mit Klage vor und verlor in zwei Instanzen. Das LG und das OLG München sahen keine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr mit Volkswagen und wiesen die Klage ab. Das deutsche Höchstgericht in Zivilsachen drehte die Sache und folgte der Auffassung Volkswagen (11.04.13, I ZR 214/11).

Danach sei nicht ausgeschlossen, dass die Zeichen "Volks-Inspektion","Volks-Reifen" und "Volks-Werkstatt" die bekannte Marke Volkswagen verletzen. Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass bekannte Marken einen weiteren Schutzbereich genießen als einfache Marken. Konsequenz: Es muss ein weiter Abstand zur Marke eingehalten werden.

Der Bundesgerichtshof argumentierte, dass eine Verletzung der bekannten Marke bereits vorliege, wenn das Publikum von organisatorischer Verbindung zwischen Bild und A.T.U auf der einen und Volkswagen auf der anderen Seite ausgehe oder wenn die Zeichenbenutzung die Unterscheidungskraft der bekannten Marke Volkswagen beeinträchtigt. Die Sache wurde daher zurückverwiesen, um weitere Feststellungen zu treffen. Die Urteilsgründe und Erwägungen, die zum Urteil geführt haben, sind noch nicht veröffentlicht und bleiben daher abzuwarten.

Aber schon jene Informationen, die bislang nach außen gedrungen sind, sprechen für eine De-facto-Monopolisierung des Begriffes "Volks" für Volkswagen. Der BGH hat damit den Kennzeichenschutz für berühmte zusammengesetzte Marken entscheidend erweitertet.

Markenverwendung durch Werkstätten in Österreich

Für Werkstätten in Österreich sei die Entscheidung nur am Rande von Bedeutung, sagt der auf den Kfz-Bereich spezialisierte Wiener Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck. So sind Vertragswerkstätten in der Regel schon aus dem Servicevertrag berechtigt, die Marke des Herstellers zu benutzen. Für freie Werkstätten gilt eine Sonderregel aus dem Markenschutzgesetz, die es Betrieben in engen Grenzen erlaubt, die Marke des Herstellers zur Bezeichnung der eigenen Dienstleistung zu nutzen.