In freien Werkstätten ist immer wieder zu hören, dass Kunden von
Markenbetrieben gesagt wird, sie würden die Rostgarantie verlieren,
wenn sie Reparaturen in freien Betrieben vornehmen lassen.
AUTO&Wirtschaft stellte diese immer wieder aufgeworfene Frage
Arthur Clark, Bundesinnungsmeister der Karosseriebauer. Er erklärte
klipp und klar, dass dies nicht der Fall sei. Wie in jedem
Reparaturfall müsse die jeweilige Werkstätte (gleichgültig ob
Marken-oder freier Betrieb) allerdings die Gewährleistung für die von
ihr reparierten Teile übernehmen.
Eine Rostschutzgarantie für das gesamte Fahrzeug und die freiwillig
versprochen Laufzeit bleibe davon jedoch unberührt. Clark verwies
darauf, dass Markenbetriebe keine Sonderbehandlung erfahren würden,
sondern ebenfalls die Gewährleistung für von ihnen ausgeführte
Arbeiten übernehmen müssten und sie nicht an den Hersteller
abschieben könnten.
Im Schweden und Spanien sowie in den USA wurden in dieser Frage
Klagen eingebracht. Sie endeten durchwegs mit Urteilen, wonach eine
Durchrostungsgarantie nicht erlischt, wenn eine Reparatur von einer
freien Werkstatt ausgeführt wird. In Schweden ist es wegen
anderslautenden Behauptungen sogar zu Anzeigen bei der
Wettbewerbsbehörde gekommen.
Entscheidend in dieser Frage ist die unter dem Titel "Right to
Repair" bekannte EU-Verordnung. Sie zielt darauf, einen fairen
Wettbewerb zwischen den Marken-und den freien Betrieben aufrecht zu
erhalten und die Wahlfreiheit der Verbraucher zu garantieren. Diese
Regelung erstreckt sich sowohl auf die Servicearbeiten als auch auf
die Wahl der Ersatzteile.