AUTO&Wirtschaft stellte diese immer wieder aufgeworfene Frage Arthur Clark, Bundesinnungsmeister der Karosseriebauer. Er erklärte klipp und klar, dass dies nicht der Fall sei. Wie in jedem Reparaturfall müsse die jeweilige Werkstätte (gleichgültig ob Marken-oder freier Betrieb) allerdings die Gewährleistung für die von ihr reparierten Teile übernehmen.

Eine Rostschutzgarantie für das gesamte Fahrzeug und die freiwillig versprochen Laufzeit bleibe davon jedoch unberührt. Clark verwies darauf, dass Markenbetriebe keine Sonderbehandlung erfahren würden, sondern ebenfalls die Gewährleistung für von ihnen ausgeführte Arbeiten übernehmen müssten und sie nicht an den Hersteller abschieben könnten.

Im Schweden und Spanien sowie in den USA wurden in dieser Frage Klagen eingebracht. Sie endeten durchwegs mit Urteilen, wonach eine Durchrostungsgarantie nicht erlischt, wenn eine Reparatur von einer freien Werkstatt ausgeführt wird. In Schweden ist es wegen anderslautenden Behauptungen sogar zu Anzeigen bei der Wettbewerbsbehörde gekommen.

Entscheidend in dieser Frage ist die unter dem Titel "Right to Repair" bekannte EU-Verordnung. Sie zielt darauf, einen fairen Wettbewerb zwischen den Marken-und den freien Betrieben aufrecht zu erhalten und die Wahlfreiheit der Verbraucher zu garantieren. Diese Regelung erstreckt sich sowohl auf die Servicearbeiten als auch auf die Wahl der Ersatzteile.