Der springende Punkt bei Hagelschäden besteht darin, dass sie viel schwerer erkennbar sind als normale Havarien. Häufig steht das Fahrzeug ungereinigt am Hof, wenn der Sachverständige zur Besichtigung kommt.

Schon allein durch diese Beeinträchtigung von Besichtigungen kann ein beträchtliches Konfliktpotenzial entstehen. Vor allem wenn sich ein eklatanter Unterschied zwischen der Wahrnehmung des Sachverständigen und den tatsächlich zu beseitigenden Schäden ergibt. Der Bundesinnungsmeister betonte, dass die Sachverständigen in derRegel nicht für den jeweiligen Reparaturbetrieb agieren, sondern im Auftrag von Versicherungen aktiv werden. Daher empfiehlt er, die Besichtigung gemeinsam vorzunehmen, um die Kommunikation zwischen Sachverständigen und Werkstätten zu verbessern und gegenseitigen Missverständnissen vorzubeugen.

Grundsätzlich spricht sich Clark für die Anwendung von sanften Reparaturmethoden durch die Branche aus. Gleichzeitig machte er jedoch darauf aufmerksam, dass dies eine gründliche Schulung der Mitarbeiter in den diversen Techniken erfordert. Das ist die Voraussetzung für hohe Qualität und die von denKunden heutzutage erwartete Termintreue. (LHO)

Leitfaden der Innung für die Hagelschaden-Besichtigung durch Versicherungen

1. Die Besichtigung sollte möglichst über eines der zur Verfügung stehenden Portalsysteme (Nexa, Quick Check oder Topreport) angemeldet werden.

2. Die Fahrzeuge sind nach Möglichkeit zum Reparaturtermin (ausgenommen bei Totalschadengefahr oder Ablöse) in der Werkstätte zu besichtigen.

3. Empfohlen wird weiters, das Fahrzeug vor Eintreffen des Sachverständigen im gewaschenen Zustand von einem sachkundigen Mitarbeiter oder Dellendrücker "anzuzeichnen"(empfohlen wird ein wasserlöslicher Wachsstift) und die nötigen Werte in einem "Dellenprotokoll" einzutragen. (Dellenprotokolle können, wenn gewünscht, von der Internetseite www.dellendrücker.atkostenlos ausgedruckt werden.) Der sachkundige Mitarbeiter oder Dellendrücker sollte zum Zeitpunkt der Besichtigung, wenn nicht anwesend, für den Betrieb oder Sachverständigen telefonisch erreichbar sein, um mögliche Fragen zu beantworten.

4. Entstehen bei der Durchführung der Arbeit abweichende Ausführungen und Ergebnisse, sollten diese mit dem Sachverständigen besprochen werden.

5. Bei Einhaltung dieser Punkte sollte die Abwicklung für die Betriebe und deren Kunden schnell und problemlos (vor allem auch die Bezahlung der Rechnung) sein.