Gegen einen solchen muss der Beklagte binnen vier Wochen Einspruch erheben, um ein ordentliches Gerichtsverfahren einzuleiten. Ansonsten muss er zahlen.

Brisantes Detail: Seit 2008 gilt die "Ersatzzustellung" an jeden Empfänger, der "an derselben Abgabestelle wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und zur Annahme bereit ist". Nach einer jüngsten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (2Ob 118/10g) ist auch die im Unternehmen pfuschende Putzfrau ein derartiger Ersatzempfänger. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, empfiehlt Händleranwalt Dr. Friedrich Knöbl, die Zustellung innerbetrieblich genau zu regeln. Etwa dadurch, dass beim zuständigen Zustelldienst schriftlich fixiert wird, wem derartige Schriftstücke ausschließlich auszufolgen sind. Dann spielt es keine Rolle, ob einewillige Putzfrau einen Zahlungsbefehl verlegt oder nicht. Übernimmt sie ein derartiges Kuvert, handelt es sich um eine nichtige -und damit anfechtbare - Zustellung.