Wenn in der Vergangenheit in einem kleineren Ort ein Konkursverfahren eingeleitet wurde, konnte sich der betroffene Unternehmer kaum mehr am Stammtisch blicken lassen. DieÄnderung von Begriffen hat zweifellos eine nicht zu unterschätzende psychologische Wirkung. Dies allein würde jedoch wenig nützen: Wesentlich ist vielmehr, dass im Gegensatz zum bisherigen Zwangsausgleich der Unternehmer das neue Sanierungsverfahren ohne vorgeschaltetes Konkursverfahren beantragen kann.

Griffbereiter Plan

Voraussetzung ist lediglich ein vom Gericht als zulässig erachteter Sanierungsplan. Der Antrag muss allerdings rechtzeitig gestellt werden -also bevor das Gericht die von einem Gläubiger beantragte Konkurseröffnung bewilligt hat. Ein finanziell gefährdetes Unternehmen sollte sich daher rechtzeitig vorbereiten, um spätestens den drohenden Konkursantrag einer Krankenkasse mit einem Sanierungsantrag kontern zu können. Ein Sanierungsplan sollte daher für den Fall der Fälle griffbereit in der Schublade liegen.

Höhere Mindestquote

Der Unterschied zum Konkursverfahren liegt auch darin, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorliegen muss. Es muss nur dargelegt werden, dass diese ohne Sanierung ins Haus stehen könnte. Im Gegenzug dazu wurde jedoch die ehemals für den Zwangsausgleich erforderliche Mindestquote von 20 Prozent bei der neuen Sanierung auf 30 Prozent erhöht. Dieses Handicap wird durch den Vorteil ausgeglichen, dass dem Unternehmer -wie bisher beim gerichtlichen Ausgleich -die eigenständige Geschäftsführung unter der Aufsicht eines Sanierungsverwalters erhalten bleibt. Das Ganze läuft nunmehr unter dem Begriff "Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung".

Ersatzlos abgeschafft

Der gerichtliche Ausgleich mit einer Quote von mindestens 40 Prozent wurde dagegen ersatzlos abgeschafft -wohl auch deshalb, da sich eine derart strenge Sanierungsauflage in der Praxis meist als unerfüllbar erwiesen hat. Die schuldig gebliebene Ausgleichsquote hatte zur Folge, dass über das Unternehmen erst recht der Konkurs eröffnet werden musste. Erst daran anschließend konnte das Unternehmen einen Zwangsausgleich beantragen, wodurch zum Schaden des Unternehmens und der beteiligten Gläubiger die Verfahrenskosten explodiert sind.

Um zu einer tatsächlich erwirtschaftbaren Quote zu kommen, musste der Unternehmer zuvor das Stigma einer Konkurseröffnung auf sich nehmen. Die damit verbundene Kundmachung in der Ediktsdatei der Justiz war vielfach ausgereicht, um Kunden und Lieferanten in die Flucht zu schlagen. Das war für die Sanierung des Unternehmens naheliegenderweise kontraproduktiv und hat erst recht das endgültige Ende des Unternehmens beschleunigt.

Sanierung ohne Eigenverwaltung

Jene Unternehmer, die eine rechtzeitige Einbringung eines Sanierungsplanes verschlafen haben, müssen trotz Konkurseröffnung nicht verzweifeln. Sie können weiterhin auf den zwanzigprozentigen Zwangsausgleich zurückgreifen, für den nun ebenfalls ein Sanierungsplan zu erstellen ist. Die Lenkung der Unternehmensgeschicke geht zwingend auf den Masseverwalter, der zum Sanierungsverwalter in einem "Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung" mutiert, über. Konkursund Sanierungsverfahren sind in Zukunft nur verschiedene Bezeichnungen des Insolvenzverfahrens, das der Überbegriff für beide Verfahren ist.

Genau festgelegter Zeitplan

Der Kern des Sanierungsplanes ist es, wie die zur Sanierung erforderlichen Mittel aufgebracht werden. Dazu gehören auch Reorganisationsmaßnahmen sowie insbesondere die Finanzplanung. Die inhaltliche Überprüfung hat binnen drei Wochen durch den Sanierungsverwalter zu erfolgen. Der hat anschließend den Gläubigern zu berichten, ob der Finanzplan eingehalten werden kann, die Sanierungschancen realistischbeurteilt wurden und die Eigenverwaltung ohne Schädigung von Gläubigerinteressen aufrecht bleiben kann.

Danach haben die Gläubiger 90 Tage Zeit, sich über die weitere Zukunft des Unternehmens den Kopf zu zerbrechen. Innerhalb dieser Frist muss über den Sanierungsplan abgestimmt werden. Die Annahme soll dadurch erleichtert werden, dass die Kapitalmehrheit von derzeit drei Viertel auf eine einfache Mehrheit reduziert wird. Der Unternehmer muss daher die Hälfte seiner Schuldner -nach stimmberechtigten Köpfen gezählt -und die Hälfte des Kapitals von der Seriosität seines Sanierungsvorschlages überzeugen. Gelingt ihm das, wird der Schuldner von seiner persönlichen Haftung befreit. Misslingt dies und stimmen die Gläubiger gegen die Sanierung, wird das Sanierungsverfahren wieder zum altbekannten Konkursverfahren.