Pleite und Konkurs sind gar hässliche Worte. Um die damit verbundenen
fatalen Signale zu vermeiden, wurde die Konkursordnung in
"Insolvenzordnung" umgetauft. Der Zwangsausgleich wurde zum
"Sanierungsverfahren". Die Rettung von Unternehmen soll somit die für
Konkursgeier lukrative Zerschlagung und Masseverwertung
zurückdrängen.
Wenn in der Vergangenheit in einem kleineren Ort ein Konkursverfahren
eingeleitet wurde, konnte sich der betroffene Unternehmer kaum mehr
am Stammtisch blicken lassen. DieÄnderung von Begriffen hat
zweifellos eine nicht zu unterschätzende psychologische Wirkung. Dies
allein würde jedoch wenig nützen: Wesentlich ist vielmehr, dass im
Gegensatz zum bisherigen Zwangsausgleich der Unternehmer das neue
Sanierungsverfahren ohne vorgeschaltetes Konkursverfahren beantragen
kann.
Griffbereiter Plan
Voraussetzung ist lediglich ein vom Gericht als zulässig erachteter
Sanierungsplan. Der Antrag muss allerdings rechtzeitig gestellt
werden -also bevor das Gericht die von einem Gläubiger beantragte
Konkurseröffnung bewilligt hat. Ein finanziell gefährdetes
Unternehmen sollte sich daher rechtzeitig vorbereiten, um spätestens
den drohenden Konkursantrag einer Krankenkasse mit einem
Sanierungsantrag kontern zu können. Ein Sanierungsplan sollte daher
für den Fall der Fälle griffbereit in der Schublade liegen.
Höhere Mindestquote
Der Unterschied zum Konkursverfahren liegt auch darin, dass keine
Zahlungsunfähigkeit vorliegen muss. Es muss nur dargelegt werden,
dass diese ohne Sanierung ins Haus stehen könnte. Im Gegenzug dazu
wurde jedoch die ehemals für den Zwangsausgleich erforderliche
Mindestquote von 20 Prozent bei der neuen Sanierung auf 30 Prozent
erhöht. Dieses Handicap wird durch den Vorteil ausgeglichen, dass dem
Unternehmer -wie bisher beim gerichtlichen Ausgleich -die
eigenständige Geschäftsführung unter der Aufsicht eines
Sanierungsverwalters erhalten bleibt. Das Ganze läuft nunmehr unter
dem Begriff "Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung".
Ersatzlos abgeschafft
Der gerichtliche Ausgleich mit einer Quote von mindestens 40 Prozent
wurde dagegen ersatzlos abgeschafft -wohl auch deshalb, da sich eine
derart strenge Sanierungsauflage in der Praxis meist als unerfüllbar
erwiesen hat. Die schuldig gebliebene Ausgleichsquote hatte zur
Folge, dass über das Unternehmen erst recht der Konkurs eröffnet
werden musste. Erst daran anschließend konnte das Unternehmen einen
Zwangsausgleich beantragen, wodurch zum Schaden des Unternehmens und
der beteiligten Gläubiger die Verfahrenskosten explodiert sind.
Um zu einer tatsächlich erwirtschaftbaren Quote zu kommen, musste der
Unternehmer zuvor das Stigma einer Konkurseröffnung auf sich nehmen.
Die damit verbundene Kundmachung in der Ediktsdatei der Justiz war
vielfach ausgereicht, um Kunden und Lieferanten in die Flucht zu
schlagen. Das war für die Sanierung des Unternehmens
naheliegenderweise kontraproduktiv und hat erst recht das endgültige
Ende des Unternehmens beschleunigt.
Sanierung ohne Eigenverwaltung
Jene Unternehmer, die eine rechtzeitige Einbringung eines
Sanierungsplanes verschlafen haben, müssen trotz Konkurseröffnung
nicht verzweifeln. Sie können weiterhin auf den zwanzigprozentigen
Zwangsausgleich zurückgreifen, für den nun ebenfalls ein
Sanierungsplan zu erstellen ist. Die Lenkung der
Unternehmensgeschicke geht zwingend auf den Masseverwalter, der zum
Sanierungsverwalter in einem "Sanierungsverfahren ohne
Eigenverwaltung" mutiert, über. Konkursund Sanierungsverfahren sind
in Zukunft nur verschiedene Bezeichnungen des Insolvenzverfahrens,
das der Überbegriff für beide Verfahren ist.
Genau festgelegter Zeitplan
Der Kern des Sanierungsplanes ist es, wie die zur Sanierung
erforderlichen Mittel aufgebracht werden. Dazu gehören auch
Reorganisationsmaßnahmen sowie insbesondere die Finanzplanung. Die
inhaltliche Überprüfung hat binnen drei Wochen durch den
Sanierungsverwalter zu erfolgen. Der hat anschließend den Gläubigern
zu berichten, ob der Finanzplan eingehalten werden kann, die
Sanierungschancen realistischbeurteilt wurden und die
Eigenverwaltung ohne Schädigung von Gläubigerinteressen aufrecht
bleiben kann.
Danach haben die Gläubiger 90 Tage Zeit, sich über die weitere
Zukunft des Unternehmens den Kopf zu zerbrechen. Innerhalb dieser
Frist muss über den Sanierungsplan abgestimmt werden. Die Annahme
soll dadurch erleichtert werden, dass die Kapitalmehrheit von derzeit
drei Viertel auf eine einfache Mehrheit reduziert wird. Der
Unternehmer muss daher die Hälfte seiner Schuldner -nach
stimmberechtigten Köpfen gezählt -und die Hälfte des Kapitals von der
Seriosität seines Sanierungsvorschlages überzeugen. Gelingt ihm das,
wird der Schuldner von seiner persönlichen Haftung befreit. Misslingt
dies und stimmen die Gläubiger gegen die Sanierung, wird das
Sanierungsverfahren wieder zum altbekannten Konkursverfahren.