Mit 1. Oktober 2026  tritt das Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz (WaRUG) in Kraft und ist auf Käufe ab dem 1.10.2026 anzuwenden, mit folgenden Auswirkungen auf die Kfz-Branche: Wird ein mangelhaftes Fahrzeug innerhalb der Gewährleistungsfrist im Rahmen der Gewährleistung repariert, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr – auf maximal drei Jahre. Diese Verlängerung kommt nur einmal zur Anwendung, auch wenn mehrere Reparaturen durchgeführt werden. 

Für Kfz-Betriebe bedeutet das allerdings auch, dass eine erfolgreiche Gewährleistungsreparatur die zeitliche Haftung gegenüber dem Konsumenten verlängern kann. Gerade im Fahrzeughandel ist dieser Punkt relevant, weil Reparaturen im Rahmen der Gewährleistung regelmäßig vorkommen und Fahrzeuge deutlich höhere Werte und längere Nutzungsdauern aufweisen als viele andere Konsumgüter. 

Verkürzte Fristen

Bei Gebrauchtwagen ist zu differenzieren: Wurde die Gewährleistungsfrist bei einem gebrauchten Fahrzeug wirksam verkürzt, werden die 12 Monate Verlängerung auf die verkürzte Frist angerechnet. Die neue Regel bedeutet daher nicht automatisch, dass jeder Gebrauchtwagen nach einer Gewährleistungsreparatur drei Jahre Gewährleistung erhält. Entscheidend bleiben Vertragsgestaltung, ursprüngliche Gewährleistungsfrist und Zeitpunkt der Verbesserung.

Die sogenannte „Beweislastumkehr“ verlängert sich allerdings nicht. Das heißt: Auch im „Verlängerungsjahr“ muss der Kunde beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war.

Informationspflicht und Handlungsbedarf

Neu ist auch eine Erweiterung der Informationspflichten: Der Händler muss vor der Gewährleistung auf das Wahlrecht zwischen Austausch und Verbesserung sowie die mögliche Gewährleistungsverlängerung bei Verbesserung/Reparatur ausdrücklich hinweisen. 

Händler sollten ihre Verträge/AGB um- und ihre Prozesse ab 1. Oktober darauf einstellen, dass eine Verbesserung innerhalb der Gewährleistung Auswirkungen auf deren Dauer haben kann.