Für die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Verlust eines Typenscheines ist seit 1. Oktober 2019 nicht mehr die Zulassungsbehörde zuständig, sondern die Behörde, in deren Sprengel der Fahrzeugbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat, stellt das Verkehrsministerium im Erlass mit der Nummer GZ. BMVIT-179.402/0012-IV/ST1/2019 klar.
Vom Hersteller bzw. Generalimporteur dürfen daher nur mehr Erklärungen der Wohnsitzbehörde akzeptiert werden. Ist die Adresse (Hauptwohnsitz) des Antragstellers nicht in der Erklärung angeführt, können die Hersteller bzw. Generalimporteure nicht überprüfen, ob die Erklärung von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde. •
