In einer Information zur mit Oktober in Kraft getretenen Änderung der Arbeitsrichtlinie Kfz-Steuer heißt es: "Zuständig für die Erhebung der Kfz-Steuer von widerrechtlich auf öffentlichen Straßen imInland verwendeten Kfz ist das Finanzamt, das zuerst davon erfährt." Mit der jüngsten KfG-Novelle wurde die Straßenpolizei verpflichtet, Übertretungen der Bestimmung zum Fahren mit ausländischen Kennzeichen dem Finanzministerium zu melden. Wird das Fahrzeug nach Ablauf der Frist von einem Monatim Inland ohne Zulassung verwendet, liegt ein Gesetzesverstoß vor.