Einige bereits gültige Vorgaben aus anderen Gesetzen wurden in die neuen Standesregeln übernommen. Im Fahrzeughandel gibt es zahlreiche Betriebe, die auch Versicherungen vermitteln und für die zumindest Teile dieser Standesregeln gelten.

Im Zusammenhang mit dieser Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit durch Fahrzeughändler sind aber laut Bundesgremium Fahrzeughandel noch eine Reihe von Frage ungeklärt.

Die neuen Standesregeln hier zum Nachlesen, sind (weiter unten) auch als PDF zum Download bereitgestellt: 

Versicherungsvermittlung als Nebengewerbe oder als eingeschränktes Gewerbe

Es gelten die gesamten Standesregeln

Achtung, vorgeschrieben sind besondere verpflichtende Angaben für obige Gewerbearten:

im Geschäftsverkehr, auf Papieren und Schriftstücken, deutlich sichtbar im Kopf oder in der Fußzeile

·Hinweis auf das Nebengewerbe oder das eingeschränkte Gewerbe

·Angabe, ob Versicherungsagent oder Versicherungsmakler

·Information, wenn zum Empfang von Prämien für das Versicherungsunternehmen oder von für den Kunden bestimmten Beträgen berechtigt

Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit

Es gelten nur Teile der Standesregeln, und zwar:

§ 1 Abs. 1 bis 3, Abs. 7, Abs. 8, Abs. 9 Z 1 bis 4 und Z 9: Informationspflichten, Angaben auf Geschäftspapieren

§ 3: Beratung

§ 4: Ausnahmen von der Informationspflicht bei Großrisiken und betrieblicher Altersversorgung

§ 5: Details zur Auskunftserteilung

§ 6: Querverkäufe

 

Achtung, vorgeschrieben sind besondere verpflichtende Angaben:

im Geschäftsverkehr, auf Papieren und Schriftstücken, deutlich sichtbar im Kopf oder in der Fußzeile

·Hinweis auf die Nebentätigkeit

·Angabe, ob Versicherungsagent oder Versicherungsmakler

·Information, wenn zum Empfang von Prämien für das Versicherungsunternehmen oder von für den Kunden bestimmten Beträgen berechtigt

 

Offenlegung durch den Versicherungsvermittler

·vor Abgabe der Vertragserklärung durch den Versicherungsnehmer

·Identität und Anschrift sowie den Umstand, dass es sich bei ihm um einen Versicherungsvermittler handelt

·ob er Beratung zu den angebotenen Versicherungsprodukten anbietet (§ 3 Abs. 2 und 3)

·Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit beim Wirtschaftsministerium

·in welches Register er eingetragen wurde und auf welche Weise sich die Eintragung überprüfen lässt: GISA Gewerbeinformationssystem Austria, Abfrage z.B. online

·die Art der in Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhaltenen Vergütung

 

Für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, die die Voraussetzungen des § 137a Abs 1 GewO erfüllen (für die Branche besonders relevant, wenn die Prämie auf Jahresbasis nicht über 600 € liegt), gilt nur § 1 Abs 1 und 2 (redliches, ehrliches und professionelles Verhalten; redliche, eindeutige und nicht irreführende Marketing-Mitteilungen, die auch als solche erkennbar sind). •