Der Erlass war durch die 32. KfG-Novelle erforderlich geworden, die – zur Vermeidung von Tachomanipulationen – vorschreibt, dass bei Reparatur oder Tausch eines elektronischen km-Zählers von der Werkstatt der bisherige km-Stand eingestellt werden muss. Das ist jedoch bei einer Reihe von Fahrzeugen nicht möglich.

 

Das Verkehrsministerium stellt mit dem Erlass vom 5. Dezember 2016 klar, dass, sofern die Einstellung des bisherigen km-Stands nicht möglich ist, von der Verpflichtung laut § 24 Abs. 11 KfG abgesehen werden kann.


Der Erlass GZ BMVIT-179.326/0016-IV/ST1/2016 ist zum Herunterladen (weiter unten!) bereitgestellt! •