Wenn die Reparatur eines Unfallautos technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten und auf eine Abgeltung der durch den Unfall verursachten "merkantilen Wertminderung". Wenn das Fahrzeug unrepariert verkauft wird, stellt nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs die "objektiveWertminderung" das Höchstmaß des zu ersetzenden Blechschadens dar. Es handelt sich dabei um die Differenz zwischen dem Marktwert des unbeschädigten Autos vor dem Unfall und dem Wert des "Wracks" danach. Dabei ist der relevante Markt zur Ermittlung des Wrackwertes stets der Wohnort des Geschädigten.
Kunde darf kein Risiko tragen
"Die Bandbreite erzielbarer Rest-bzw. Wrackwerterlöse hat sich durch die "Ostöffnung" erheblich erweitert", stellte das Oberlandesgericht Graz in einem Urteil vom 10. Oktober 2012 lebensnah fest. "Vor allem Haftpflichtversicherer sind daran interessiert, dass der Geschädigte das Wrack an einen per Internet-Wrackbörse ermittelten Bestbieter undnicht zum Durchschnittspreis an einen lokalen Gebrauchtwagenhändler veräußert", gibt es aus der Sicht der Justiz für den Verkauf eines Autowracks grundsätzlich zwei potenzielle Käuferkreise -nämlich einerseits Kfz-Händler und anderseits private Interessenten. In diesem Zusammenhang erhebt sich die Frage, ob sich der Geschädigte im Rahmen seiner "Schadensminderungspflicht" zur Erzielung höherer Wrackpreise mit dem (überregionalen) Markt für den Verkauf von Fahrzeugwracks herumschlagen muss.
Schon vor fünf Jahren hat das Oberlandesgericht Innsbruck klar gestellt, dass ein derartiges höheres Angebot aus einer Internetbörse nur dann für die Ermittlung des Restwertes heranzuziehen ist, wenn es dem Geschädigten "quasi auf dem Silbertablett präsentiert wird" und dieses ohne jegliches Risiko realisierbar ist. Es liegt somit an der Versicherung, dem Geschädigten innerhalb einer sieben-bis zehntägigen Frist ein derartiges risikoloses und bindendes Angebot zu unterbreiten.
Probleme in der Praxis
Nach den Erfahrungen von Alois Leitner, Kfz-Unternehmer in Altruppersdorf, sind derartige Zusagen der Versicherungen mit Vorsicht zu genießen. So wurde im Auftrag der VAV als Kaskoversicherer vom Schadensbüro Koppensteiner am 30. September 2012 ein Opel Zafira (Baujahr 2003) als Totalschaden eingestuft. "Nach etlichen Urgenzen erhielten wir am 26. September ein Angebot, die Abholung durch den ausländischen Havariehändler erfolgteerst am 24. Oktober", versucht Leitner seither vergeblich, von der VAV für die 25 Tage Standzeit in der Lagerhalle die Standgebühr von 312 Euro ersetzt zu bekommen. Ein Lagerrisiko, das letztlich der Kunde zu tragen hat -weshalb in einem derartigen Fall von einem "Angebot am Silbertablett" keine Rede sein kann.
Ähnlich schaut es bei anderen Versicherungen aus. 30 Tage zwischen Wrackbesichtigung und Wrackabholung sind keine Seltenheit. "Die Vorgangsweise einiger Versicherungen erscheint mir sehr merkwürdig", ist es für Leitner als Unternehmer äußerst unangenehm, sich wegen dieser offenen Lagerkosten mit den Kunden herumstreiten zu müssen.
Haftet doch der Autofahrer?
Ein weiteres Problem besteht darin, dass der Geschädigte bei Angeboten aus der Wrackbörse seine Gewährleistungspflicht nicht komplett ausschließen kann. Ein völliger Haftungsausschluss ist in vielen Fällen rechtlich kaum haltbar. Schließlich sagt ein vom Versicherer festgestellter "wirtschaftlicher Totalschaden" nichts über den technischenZustand eines per Internet gehandelten Autos aus. Bei einer Heckhavarie kann der Käufer davon ausgehen, dass der Motor dieses "Wracks" durchaus gebrauchsfähig ist.
Eine von Komm.-Rat Friedrich Nagl, Bundesinnungsmeister der Kfz-Techniker, thematisierte Haftung des Verkäufers wird vom Versicherungsverband mit Vehemenz bestritten. Tatsache ist allerdings, dass die Versicherungen bis dato nicht bereit sind, den Geschädigten für derartige Gewährleistungspflichten schadlos zu halten: Womit auch weiterhin die Frage offen bleibt, ob von dem vom OGH formulierten "Angebot am Silbertablett" wirklich die Rede sein kann.
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