In der Praxis herrscht bisher eher ratloses Schweigen. Das Bundesgremium hat mit einem Rundschreiben die Importeure auf den aktuellenÄnderungsbedarf aufmerksam gemacht. Diese verlassen sich jedoch offenbar auf den §2 des KraSchG: "Soweit in Vereinbarungen von diesem Bundesgesetz zum Nachteil des gebundenen Unternehmers abgewichen wird, sind sie unwirksam." Fraglich ist allerdings, ob oder wie weit sich derzeit existente Vertragsklauseln "zum Nachteil des gebundenen Unternehmers" auswirken.
Bisher in keinem Händlervertrag
Das betrifft etwa alle in den bisherigen Verträgen vorhandenen Schiedsklauseln mit ihren äußerst unterschiedlichen Schiedsregelungen. Denn in §7 KraSchG ist nunmehr vorgeschrieben, dass vor einem gerichtlichen Rechtsstreit die Streitteile zwingend eine Schlichtungsstelle der Rechtsanwalts-oder Notariatskammern oder bei "einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts" anzurufen haben. So etwas hat es bisher in keinem Händlervertrag gegeben. Was gilt nun, wenn der Importeur den alten Vertrag nicht ändert -und die Meinung vertritt, seine bisherige Schiedsklausel weiche "nicht zum Nachteil des gebundenen Unternehmers" von der neuenRechtslage ab?
Völlig unterschiedliche Meinungen
Das gilt auch für die neue "Garantie-und Gewährleistungsvergütung". Mit der wird in §5 vorgeschrieben, dass "der gebundene Unternehmer gegenüber dem bindenden Unternehmer Anspruch auf Ersatz des mit den Leistungen verbundenen notwendigen und nützlichen Aufwands hat". Einen Regressanspruch für Garantiearbeiten hat es schon bisher in allen Verträgen gegeben. Allerdings gehen die Meinungen, was unter "notwendigem und nützlichem Aufwand" zu verstehen ist, zwischen Händlern, Werkstätten und Importeuren derzeit weit auseinander.
In Deutschland gibt es dazu bereits seit Jahren eine höchstgerichtliche Judikatur. Bei der wird auf die Kalkulation bei "vergleichbaren Arbeiten außerhalb der Garantieleistung" verwiesen. Bei uns gibt es derzeit nur die allgemeine Regelung des ABGB, dass der dem Händler eingeräumte Garantieregress nicht "sittenwidrig" sein darf. Von einem "notwendigen und nützlichen Aufwand" war bisher keine Rede. Diese Vorschrift wurde nun erstmals mit dem KraSchG eingeführt.
Ruf nach Expertenrunde zur Regelung
Fraglich ist, ob die bisherigen Vertragsklauseln oder die von den Herstellern zwischenzeitig vorgeschlagenenÄnderungen den neuen Garantie-und Gewährleistungsvergütungen entsprechen. Oder ob sie "zum Nachteil des gebundenen Unternehmers" und daher unwirksam sind. "Da sollte eine Expertenrunde zusammenkommen, um eine rechtliche Umsetzung zu erreichen", rät Dr. Gustav Oberwallner als einer der KraSchG-Initiatoren zu baldigen partnerschaftlichen Aktivitäten. Sonst könnte es passieren, dass das neue KraSchG nicht friedensstiftend wirkt, sondern ganz im Gegenteil zum Anlass heftiger Rechtsstreitigkeiten wird. (KNÖ)
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Seit mehr als 25 Jahren unterstützt CAR-REP Profiteam Denk die heimischen Kfz-Betriebe bei der Dellenreparatur, egal ob ...