Als deren zentrale Punkte sollen unter anderem überarbeitete Leitlinien den Unternehmen der Automobilbranche erleichtern, die Vereinbarkeit ihrer vertikalen Vereinbarungen mit den EU-Wettbewerbsvorschriften zu beurteilen und gleichzeitig sicherstellen, dass Marktteilnehmer – wie jene Werkstätten, die keinen Vertriebsvertrag vom Autoproduzenten mehr bekommen – weiterhin Zugang zu den für Reparatur und Wartung erforderlichen fahrzeuggenerierten Daten hätten.
Auch wenn die Frage offenbleibt, wo die EU eigentlich den bei Herstellern zunehmend beliebteren Agenturvertrieb – der zum Beispiel mit Garantie und Gewährleistung in die Werkstatt übergreift – wirklich berücksichtigt hat: Die Erfahrung – sobald die oft in sorgfältig-langer juristischer Abwägung entstandenen Vertragsentwürfe dem Kfz-Betrieb ins Haus flattern, wird wohl der Hersteller Termindruck für dessen „ungeschaute“ Unterfertigung geltend machen. Wer weiß, was mancher Marke dazu noch einfällt!
Vor der Unterfertigung stellt sich – nicht zuletzt angesichts zunehmender Begehrlichkeiten der Hersteller bei vormals dem Handel vorbehaltenen Ertragssparten – die Frage, wie partnerfreundlich die rechtlichen Grundlagen in den Verträgen abgebildet sind. Um die Zukunft des eigenen Kfz-Betriebs nicht durch eine voreilig erteilte Unterschrift zu verspielen, ist es im Zweifelsfall vermutlich besser, sich vorher rechtsfreundlich beraten zu lassen.
Auch weil manche (vielleicht sogar auch kleingedruckte) Formulierung mehr Sprengkraft enthalten kann als man für möglich hält.
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