Bei der NoVA wird die Formel (CO2-Emission [g/km] – 115) : 5 = Steuersatz [%] herangezogen. Der Höchststeuersatz beträgt 32 %, 350 € sind als Fixbetrag abzuziehen. Bei Fahrzeugen über 275 g/km wird oberhalb des Grenzwertes für jedes g/km 40 € aufgeschlagen. Ab 1. Jänner 2021 sinkt der Wert 115 jeweils um 3. E-Autos bleiben weiter NoVA-frei.
Die monatliche Steuer der motorbezogenen Versicherungssteuer ergibt sich aus der Formel (kW – 65) x 0,72 + (CO2 – 115) x 0,72. Ab 2021 sinkt der CO2-Wert jährlich um 3 g/km und die Motorleistung um 1 kW. Der monatliche Mindeststeuersatz wurde mit 7,20 € definiert, Zuschläge für monatliche, viertel- und halbjährliche Zahlungen entfallen.
Bei der Sachbezugsregelung folgt – nach dem Grenzwert 2019 von 121 g und 118 g (beide nach NEFZ) zwischen 1. Jänner und 31. März 2020 – mit 1. April die Umstellung auf den neuen Grenzwert 141 g (WLTP). Zwischen 2021 und 2025 wird dieser um 3 g jährlich verringert. •