Zu den neuen Bestimmungen zählt einerseits die von der Herstellervereinigung Arge2Rad gefeierte Vergrößerung der Pickerlintervalle für Fahrzeuge der Klasse L (Moped, Motorrad, Leicht-Kfz und Quad), 

die Erhöhung des höchstzulässigen Gewichts für Sattelkraftfahrzeuge und kranbare Sattelanhänger auf 41 t – wobei Mobilkräne auch bei den höheren Gewichten jedenfalls von einem Pkw-Transportanhänger gezogen werden dürfen,

die Bestimmung, dass ausschließlich fahrzeugspezifische Daten in der Zulassungsevidenz nach 7 Jahren nur gelöscht werden dürfen, wenn ein Verschrottungsnachweis vorliegt. 

Außerdem wurde die Grundlage für Sachbereichskennzeichen an Feuerwehrfahrzeugen geschaffen.

Den Gesetzestext und die Interpretation der 37. KFG-Novelle haben wir zum Download (weiter unten) bereitgestellt! •