Es war im Februar dieses Jahres, als wir die Importeure erstmals mit Fragen zum Thema WLTP konfrontierten. Worldwide Harmonised Light Vehicle Test Procedure heißt der Messzyklus, der den Kunden die lange geforderten realitätsnäheren Verbrauchsdaten liefert. Dann wird mittels Computer auf den bisherigen Messzyklus NEFZ rückgerechnet. Das Resultat sind in der Regel höhere CO2-Werte und - ein österreichisches Spezifikum -auch eine höhere Normverbrauchsabgabe. Bei zahlreichen Autos, die bisher in die für Firmenauto-Fahrer wichtige Regelung (124 g CO2) fielen, werden 2 Prozent statt 1,5 Prozent der Anschaffungskosten fällig.

So weit, so klar -zumindest für jene, die sich mit der Materie beschäftigen. Denn ein Großteil der Privatkunden scheint sich mit dem Thema noch nicht wirklich auseinander gesetzt zu haben, wie unsere Umfrage unter Händlern der 15 größten Automarken ergab (ab Seite 12). Ihnen werden durch die Werbung seit Wochen viele günstige Fahrzeuge versprochen. Diese Autos könnten aber in einigen Jahren von möglichen Fahrverboten betroffen sein. Man weiß ja nie, was den Politikern einfällt!

Doch zurück zum WLTP: Wie immer bei derartigen Maßnahmen wird darüber diskutiert, was mit den Fahrzeugen passiert, die bereits gebaut, aber noch nicht von einem Endkunden gekauft wurden -und somit auch noch nicht zugelassen sind.



Das Dilemma mit den 10 Prozent

Wie gut, dass es inÖsterreich eine Ausnahmegenehmigung gibt: Diese betrifft 10 Prozent der Vorjahres- Neuzulassungen eines Typs. Bei manchen Modellen ist das kein Problem, bei anderen hingegen schon: "Fakt dürfte sein, dass bei einzelnen Marken wesentlich mehr Fahrzeuge vorhanden sind", sagt Komm.-Rat Ing. Klaus Edelsbrunner, Bundesgremialobmann des Fahrzeughandels. Doch wer darf diese 10-Prozent- Regelung nun beanspruchen? Ausschließlich der Importeur? Einzelne Großabnehmer? Oder doch (wenigstens zu einem Teil) die Händler für ihre Lagerfahrzeuge?

Edelsbrunner jedenfalls rief die Importeure dazu auf, großzügig zu sein: "Zumindest sollte dafür Sorge getragen werden, dass die dadurch entstehenden Kosten des Handels für Zulassungen bzw. auch ein allfälliger Wertverlust den Händlern abgegolten wird. Wir sehen dies als Bestandteil einer fairen Partnerschaft", so der Bundesgremialobmann.

Stichtag ist der 31. August

Bei der einen oder anderen Marke durfte der Appell auf fruchtbaren Boden gestoßen sein. Doch je näher der Stichtag 31. August, bis zu dem die betroffenen Fahrzeuge zugelassen werden müssen, rückt, umso heftiger werden wohl die Streitereien werden. Aus Angst, dass es bei den Zulassungsstellen im August zu Engpässen (Personal, Kennzeichen, ) kommt, haben einzelne Händlerbereits bei diesen Stellen interveniert, damit nur ja keine Pannen passieren.

Es wäre aber nicht Österreich, wenn mit diesen Ausnahmegenehmigungen nicht ein ziemlicher bürokratischer Aufwand verbunden wäre: "Antrag auf Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge aus auslaufenden Serien bezüglich der Verordnung (EG) Nr. 715/2008 in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/1151" steht auf dem Formular, das der Importeur beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie einreichen muss. Für jedes einzelne Auto müssen sämtliche Daten eingegeben werden.

Ist die Ausnahmegenehmigung erteilt, dürfen besagte Fahrzeuge ein Jahr lang erstzugelassen werden.

Wie viel bleibt dem Importeur, wie viel dem Händler?

Mag. Christoph Wychera vom Bundesgremium des Fahrzeughandels rät jedenfalls den Markenhändlern dringend, mit dem Importeur Kontakt aufzunehmen, damit auch die Lagerfahrzeuge des Händlers in dieser Ausnahme-Liste Platz finden. Doch was passiert mit Fahrzeugen, die nicht vom Importeur bezogen wurden? Hier können bei den jeweiligen Landesregierungen Anträgeauf Ausnahmegenehmigung gestellt werden. "Es kann jedoch sein, dass das nationale Kontingent bereits von den bevollmächtigten Importeuren ausgeschöpft wird, sodass eine Ausnahmegenehmigung nicht mehr erzielt werden kann und die Fahrzeuge rechtzeitig zugelassen werden müssen", so Wychera. Bleibennoch die einzelgenehmigten Fahrzeuge: Hier ist im Einzelgenehmigungsbescheid zu prüfen, bis zu welchem Zeitpunkt eine erstmalige Zulassung noch möglich ist. "Allenfalls ist mit der Genehmigungsbehörde wegen einer Ausnahmebewilligung Kontakt aufzunehmen", so der Rat der Fachleute. Genügend Stofffür Diskussionen also: Zumal auch der Mobilitätsclub ÖAMTC dieses Thema aufgegriffen hat. Denn was passiert, wenn ein Auto zwischen der Unterzeichnung des Kaufvertrages und der Auslieferung plötzlich teurer wird, weil sich (was ja sehr wahrscheinlich ist) die NoVA erhöht? "Preiserhöhungen nachVertragsunterzeichnung sind ohne detaillierte Vereinbarung im Kaufvertrag unzulässig. Sie müssen nicht akzeptiert werden bzw. berechtigen zur Vertragsauflösung", rät ÖAMTC-Verkehrswirtschaftsexperte Mag. Martin Grasslober.

Was sagen die Händler?

Einige Importeure haben aber bereits klar gestellt, dass die Kunden keine Mehrkosten tragen müssen (zumindest bis zu einem gewissen Zeitpunkt).

Auch wenn viele Händler mit ihren Importeuren in Sachen WLTP durchaus zufrieden scheinen (wie Sie auf den folgenden Seiten lesen), werden die kommenden Wochen in jedem Fall spannend!