Die DSGVO stiftete im gesamten Bereich Werbung und Marketing große Verwirrung und Verunsicherung. Viele Kfz-Unternehmen waren unsicher, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen elektronische Werbepost verschickt werden darf. Das führte auch dazu, dass Betriebe in allerletzter Minute noch per Mail ihre Kontakte - oft mit den Begrüßungsworten "Bleiben wirdoch in Kontakt" - um die Zustimmung für die Übermittlung von elektronischer Post gebeten haben.

Tatsächlich ändert sich durch die DSGVO beim elektronischen Direktmarketing nicht wirklich viel. Die DSGVO fordert für jede automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten eine Rechtsgrundlage. Eine solche kann Vertragserfüllung, die vorherige Zustimmung der betroffenen Person oder ein berechtigtes Interesse desjenigen, der die Daten verarbeitet (oder eines Dritten) sein. Die DSGVO (Erwägungsgrund 47) führt aus, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden kann.

Damit ist in der Regel die Verarbeitung personenbezogener Daten für Marketingzwecke rechtlich gedeckt.

Einschränkungen seit 2005

Es gilt aber, ungeachtet der DSGVO, weiterhin§ 107 Telekommunikationsgesetz (TKG). Gemäß dieser Bestimmung ist die Zusendung von elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung nur mit vorheriger Einwilligung des Empfängers oder an Kunden für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erlaubt. Diese Bestimmung gilt in Österreich seit 2005, vielen ist aber erst im Zuge der Diskussion um die DSGVO bewusst geworden, dass es diese rechtliche Vorschrift in Österreich gibt.

Betonung auf "Kunde"

Ein Kfz-Händler kann somit eigenen Kunden elektronische Post zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte zusenden. Er muss nur jedes Mal dem Empfänger Gelegenheit geben, weitere Zusendungen abzulehnen. Für diese Direktmarketing- Maßnahmen bedarf es keiner Zustimmung des Kunden. Die Betonung liegt auf "Kunde".

Jeder andere darf mit elektronischer Post zur Direktwerbung nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung beschickt werden. Die ausdrückliche Zustimmung bezieht sich auch immer nur auf das Unternehmen, das namentlich in der Zustimmungserklärung genannt ist. Wenn nur der Kfz-Händler in der Zustimmungserklärung enthalten ist, gilt diese Zustimmung beispielsweise nicht für den Erzeuger oder Importeur. Diese benötigen für die Übermittlung ihrer Marketingmails eine eigene Zustimmung des Empfängers.