Laut § 4 der Altfahrzeugeverordnung dürfen Werkstoffe und Bauteile von nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gesetzten Fahrzeugen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder 6-wertiges Chrom enthalten – es sei denn, die Anlage 2 der Altfahrzeugeverordnung enthielte eine Ausnahme.
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