So werde gegenüber Kunden markengebundener Kfz-Werkstätten behauptet, dass nur ganz bestimmte Marken-Reifen an betreffenden Fahrzeugen zulässig seien und bei der Verwendung anderer die Gewährleistung und/oder Garantie des Fahrzeuges verloren ginge. Der BRV dazu: „Das ist nicht zulässig!“ So haben „Angaben der Fahrzeughersteller, die sich auf die von ihnen getesteten, freigegebenen und entsprechend herstellerspezifisch gekennzeichneten Reifen beziehen, lediglich Empfehlungscharakter“, betont der BRV. Ausgenommen von der Regelung seien lediglich Fahrzeuge mit Allradantrieb (AWD, 4x4 und 4WD) sowie achsweiser Mischbereifung.
Der BRV weist in einer Aussendung ausdrücklich darauf hin, dass „alle E/ECE-gekennzeichneten (typengenehmigten) Reifen, so sie von der Reifendimension her und dem Last- und Geschwindigkeitsindex den vom Fahrzeughersteller im Rahmen der EG-Übereinstimmungsbescheinigung freigegebenen entsprechen bzw. der Last- und Geschwindigkeitsindex den Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 entspricht, an einem Kraftfahrzeug definitiv zulässig sind!“ •
