Die in der 32. KFG-Novelle verschärften Bestimmungen gegen die Tachomanipulation ergeben auch eine Änderung in der § 57a-Überprüfung in den dazu ermächtigten Betrieben. „Ab 1. September muss auf den Gutachten auch der km-Stand der vorangegangenen § 57a-Überprüfung sichtbar sein, sofern das letzte Gutachten bereits in der ZBD vorhanden ist“, erklärt Dieter Köllner-Gürsch, Projektleiter der Zentralen Begutachtungsplakettendatenbank (ZBD).
Nachdem die ZBD seit 1. Jänner 2015 aktiv ist, ist der größte Teil der Gutachten bereits in der Datenbank eingetragen. Die Anzeige des vorangegangenen km-Standes muss dazu in der § 57a-Software berücksichtigt sein. Etwaige Tachomanipulationen sollen durch diese Regelung einfacher erkennbar werden. •
