Das Autohaus, das den Audi mit einer EA189-Variante mit „Schummel-Software“ ausgeliefert hatte, muss das Fahrzeug, so das Gericht, nicht zurücknehmen. Der Kfz-Betrieb, der die Nachbesserung des Fahrzeugs angeboten hatte, bekam damit Recht, weil der Kläger nicht bereit war, dem Autohaus eine Frist zur Nachbesserung einzuräumen. Der Kläger hatte argumentiert, als Betroffener monatelang vergeblich auf eine Rückrufaktion gewartet zu haben.
Darauf, dass er als Kunde arglistig getäuscht worden sei, könne er sich nicht berufen, so das Gericht. Das Autohaus habe von den Manipulationsvorwürfen beim Kauf 2012 nämlich noch nichts gewusst.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. •
