Zur Ermittlung des objektiven Zeit- bzw. Wiederbeschaffungswerts empfiehlt Nagl, die Kfz-Werkstätte des Vertrauens zu befragen oder einen gerichtlich beeideten Sachverständigen der Kfz-Technik beizuziehen. Sinnvoll sei auch, den Leistungsumfang bestehender Versicherungsverträge zu prüfen und beim Neuabschluss einer Versicherung Leistungsumfang und Deckungssumme detailliert mit dem Mitarbeiter der Versicherung zu besprechen.
Bei Unfallfahrzeugen hat jeder Fahrzeugbesitzer im Haftpflichtfall laut aktueller Judikatur das Recht auf Reparatur bis zu einer Höhe von 110 % des Zeit- bzw. Wiederbeschaffungswerts, um sein Fahrzeug auch weiterhin nutzen zu können, während im Kaskofall die individuell vereinbarten Reparaturkosten gelten – je nach individuellem Vertrag zwischen 60 % und 100 %. Nagl verwies in diesem Zusammenhang auf die gängige Praxis, dass einerseits in Absprache mit der Versicherung eine Zeitwertreparatur vereinbart werden oder der Fahrzeugbesitzer im Haftpflichtfall sein Fahrzeug durch eine finanzielle Eigenleistung erhalten kann.
Auslöser für Nagls Stellungnahme war die Berichterstattung in der ORF-Sendung „heute mittag“ am 11. August 2016, die sich mit der Verschrottungspflicht von Altfahrzeugen und möglichen Strafen beim Weiterverkauf von Wracks an Unbefugte anstatt an konzessionierte Übernehmer beschäftigte. •
