Ziel der Untersuchungen war, herauszufinden, ob das Update tatsächlich funktioniere und auch, ob den Konsumenten daraus Nachteile wie höherer Verbrauch oder verminderte Leistung entstünden. „Denn daraus hätten einklagbare Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz oder Rückabwicklung erwachsen können“, wie Bernhard Wiesinger, Chef der ÖAMTC-interessenvertretung erklärt.
Lt. ÖAMTC funktioniere die neue Software. Der NOx-Ausstoß, der Auslöser für den Abgasskandal war, ändere sich durch das Update im für die Typengenehmigung maßgeblichen Prüfstands-Zyklus NEFZ nur geringfügig und liege deutlich unter dem EU-Grenzwert. „Unter realistischeren Fahrzyklen wie dem neuen WLTC-Messverfahren und dem Autobahn-Zyklus BAB 130 gehen die NOx-Emissionen nach der Umrüstung zum Teil sogar stark zurück.“ Wer bereits die Aufforderung erhalten habe, sein Auto zum Umrüsten in die Werkstatt zu bringen, könne das ohne Bedenken tun. Die Abweichungen blieben bei allen durchgeführten Tests innerhalb der Messtoleranz oder verbesserten sich durch das Update teils deutlich.
Von Schadenersatzklagen wegen höheren Verbrauchs bzw. geringerer Leistung sei nach derzeitigem Stand aus ÖAMTC-Sicht daher abzuraten. Nach den nun überprüften 2,0-Liter-Dieselfahrzeugen folgen in den nächsten Monaten Autos mit 1,2- und 1,6-Liter-Motoren aus dem VW-Konzern.
Davon zu unterscheiden sei die angestrebte Sammelklage des VKI hinsichtlich eines möglichen Wertverlustes („merkantiler Minderwert“) von VW-Fahrzeugen. Der Club habe diese Initiative immer unterstützt und tut das auch weiterhin. „Für VW-Fahrer ist es risikolos, sich diesem Verfahren anzuschließen“, so Wiesinger. Von Klagen auf eigene Faust wegen eines möglichen Wertverlustes rät der Chef der ÖAMTC-Interessenvertretung hingegen ab. „In einem allfälligen Verfahren obliegt es dem Kläger nachzuweisen, dass sein Auto bei einem Verkauf einen niedrigeren Wert erzielen würde. Dieser Nachweis ist teuer und aufwändig zu erbringen. Daher macht die Sammelklage des VKI wegen eines Wertverlustes Sinn, nicht jedoch Individualklagen“.
Weitere Details und Aussagen wird die „AUTO-Information“ 2326 enthalten, die am 1. Juli 2016 erscheint!
