Es handle sich bei dem Urteil um eine Einzelfallentscheidung, dennoch könne von einer Verallgemeinerungsfähigkeit ausgegangen werden: Obwohl es nur eine gesetzliche Helmpflicht gebe, könne laut Rechtsprechung bei nicht adäquater Schutzbekleidung ein Mitverschulden in Betracht kommen.

 

„Aufgrund einer erhöhten Eigengefährdung sollte man adäquate, also der Situation angepasste, Schutzbekleidung tragen“, sagt Mag. Ingo Kaufmann, Vorstand D.A.S. Rechtsschutz AG. „Das Urteil des Obersten Gerichtshofes ist in gewisser Sicht richtungsweisend. Deshalb kann auch bereits bei Kurzfahrten nach einem Unfall ein Mitverschulden geltend gemacht werden, wenn keine ausreichende Schutzbekleidung getragen wurde“.

 

Der oberste Gerichtshof habe bei seiner Urteilsverkündung einige deutsche Urteile zitiert, wonach schon ab Geschwindigkeiten zwischen 30 und 60 km/h auch ein Mitverschulden wegen Nichttragens einer Motorradschutzbekleidung vorgelegen hat. Auch bei Fahrradfahrern habe es bereits ein ähnliches Urteil gegeben. So wurden nach einem Unfall Schadenersatzforderungen gekürzt, da ein sportlich ambitionierter Radfahrer keinen Sturzhelm trug.