Im Rahmen des hochkarätigen Juristenforums kam Dr. Christoph Eggert, vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf, zur Überzeugung, dass erfolgreiche Softwareupdates zur Mangelbeseitigung taugen – mit dem für Käufer ernüchternden Fazit, dass darüber hinaus gehende Anspruchsgrundlagen (wie etwa Wertminderung oder Rückabwicklung des Verkaufs) auf schwachen Beinen stehen.
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand dürfte auch eine deliktische Haftung des Herstellers als zusätzliche Basis für weitergehende Forderungen der Käufer nicht vorliegen. Für die Beurteilung des Sachmangels und die Bejahung des Rücktritts sei die Frage der „vereinbarten“ Beschaffenheit entscheidend, so Eggert – wobei eine „Vereinbarung“ je nach Verlauf eines Verkaufsgespräch höchst unterschiedlich ausfallen kann. Den Käufer trifft als Kläger für die Existenz einer derartigen „Vereinbarung“ jedenfalls die – schwer zu erbringende – Beweispflicht.
Der Vertreter des ADAC, Rechtsanwalt Klaus Heimgärtner, ging allerdings davon aus, dass den Konsumenten (entgegen der Beurteilung von Eggert) in den VW-Werbebotschaften eine wesentlich weitergehende Beschaffenheit der Abgaseigenschaften ihrer Neuwagen zugesagt wurde, als dies von VW derzeit zugegeben wird. Allerdings konnte Eggert auf eine kurz vor der Tagung gefällte Entscheidung des Landgerichts Bochum verweisen, in der die Voraussetzung für einen Rücktritt – und damit gleichzeitig die hierfür erforderliche „Beschaffenheitsvereinbarung“ – augenscheinlich verneint wurde.
„Es ist daher davon auszugehen, dass es in nächster Zeit zur Abgasproblematik je nach Einzelfall zu höchst unterschiedlichen Urteilen kommen wird“, lautet die Zusammenfassung des Kongresses durch den österreichischen Fachjuristen Dr. Friedrich Knöbl. Er kommt zu einem für die Autohändler beruhigenden Fazit: „Die für einen Rücktritt vom Vertrag erforderlichen Voraussetzungen dürften in den meisten Fällen nicht vorliegen.“
