Von der Strafandrohung von maximal 5.000 € betroffen sind Hersteller und deren Bevollmächtigte, Lieferanten wie Reifenhändler, die gegen die Kennzeichnungspflicht für Reifen punkto Kraftstoffeffizienz oder andere wesentliche Parameter verstoßen. „Auch der Versuch, einen solchen Verstoß zu begehen, ist strafbar“, so der Entwurf des Novellentexts.

 

Weitere Details des KFG-Novellenentwurfs zu den Themen Deckungsevidenz, neue Handhabe gegen missbräuchliche Verwendung von Probefahrtkennzeichen, Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen und Tachomanipulation  enthält die aktuelle Ausgabe 2281 der „AUTO-Information“, die am 31. Juli 2015 erscheint!