Das überarbeitete Dokument ist deutlich detaillierter und daher umfangreicher. Die frohe (Oster-) Botschaft für alle Youngtimer-Besitzer: „Beschädigte Fahrzeuge mit großem Seltenheitswert..., nachgewiesen durch ein Sachverständigen-Gutachten“ werden als „Sonderfall in Bezug auf die Beurteilung der Reparaturwürdigkeit“ ebenso wie Oldtimer (mit Baujahr 1955 oder davor bzw. älter als 30 Jahre und in der Liste der Historischen Kraftfahrzeuge) separat angeführt.

 

Der „erlaubnisfreie Rücknehmer“ ist von der Behandlererlaubnis befreit, wenn er Fahrzeuge nicht behandelt und nur zur Weitergabe an einen berechtigen Abfallsammler oder -Behandler sammelt. Die Menge zurückgenommener Altfahrzeuge darf allerdings nicht unverhältnismäßig höher sein als die Menge der verkauften Neuwagen - darüber ist Nachweis zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.  Unter Punkt 4 (Einstufung und Pflichten eines Unternehmers als Erstübernehmer) findet sich dazu noch ein wichtiger Satz: „Es besteht für Erstübernehmer keine Pflicht zur Annahme von Altfahrzeugen.“

 

Zur Beurteilung der Reparaturfähigkeit und Abgrenzung von Gebrauchtwagen und Altfahrzeug lässt der Erlass ein Kfz-Abfallprüftool – wie www.autopreisspiegel.at – an; für die abfallrechtliche Kosenberechnung können die Kosten von Nachbauteilen und kostengünstige Werte inländischer Reparaturwerkstätten herangezogen werden.

 

Wird das Gebrauchtfahrzeug über die Grenze gebracht, kann in Österreich die Vorlage schriftlicher Nachweise zur Dokumentation der „Nichtabfalleigenschaft“ verlangt werden – zum Beispiel ein positives §57a-Gutachten oder die (weiter unten herunterladbare) „Bescheinigung über die Reparaturfähigkeit eines Fahrzeuges“ – mit denen sich die Abgrenzung von Gebraucht- und Altfahrzeug vornehmen lassen.
Die Ausfuhr nicht trockengelegter Altfahrzeuge in EU- und OECD-Staaten bedarf der Bewilligung des Lebensministeriums, der Empfänger- und Transitstaaten.

Die Verbringung nicht trockengelegter Fahrzeuge in Nicht-OECD-Staaten ist verboten.

 

Die Dokumente der neuen Altfahrzeugeverordnung sind (weiter unten) zum Download bereitgestellt!