Gleichzeitig ist den meisten bewusst, dass die StVO nicht immer eingehalten wird, Stichworte z. B. Schnellfahren, Falschparken, Parkraumbewirtschaftung. Dass man aber wegen der geringen Unterschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit eine Anonymverfügung erhält, ist neu. Einem Autofahrer wurde folgendes angekreidet. „Auf der Autobahn schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren. Die 125 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug von der in Betracht kommenden Messtoleranz ...“ Dafür wird eben eine Geldstrafe von 60 € verhängt. Es sieht so aus, als ob die Behörde jetzt frei nach dem Motto agiert „man wird’s ja noch probieren dürfen“.