Mag. Christoph Wychera, Geschäftsführer-Stellvertreter des Bundesgremiums des Fahrzeughandels, erläutert:
NoVA alt:
Fahrzeuge, für die ein verbindlicher Vertrag bis einschließlich 15. Februar geschlossen wurde, können – sofern die neue NoVA-Berechnung eine Schlechterstellung brächte – auch nach dem 1. März 2014, sofern die Lieferung (= Übergabe an den Kunden) bis 30. September 2014 erfolgt, mit der alten NoVA abgerechnet werden. Diese Bestimmung stellt ein Entgegenkommen des Finanzministeriums dar, ohne die ab 1. März ausnahmslos die neue – bei diesen Fahrzeugen höhere – NoVA zur Anwendung käme.
Für Verkäufe von Fahrzeugen, die vor dem 1. März an den Kunden übergeben werden können (womit die NoVA fällig wird), gilt ausnahmslos das alte NoVA-Berechnungsmodell.
NoVA neu:
Die neue NoVA errechnet man mit der Formel: (CO2-Wert des Fahrzeugs minus 90): 5 = NoVA-Satz in Prozent,
der Steuersatz – maximal 32 % – wird vom Nettopreis errechnet, davon werde der Bonus abgerechnet bzw. der Malus von 20 €/g CO2 abgezogen:
Bis 31. 12. 2014 beträgt der Bonus für Fahrzeuge mit Dieselmotor 350 €, für alle anderen Kraftstoffarten 450 €.
Im Kalenderjahr 2015 beträgt der Bonus 400 €, ab dem 1. Jänner 2016 dann 300 €.
Maximal 600 € beträgt der bis 31. Dezember 2015 gewährte Bonus für Fahrzeuge mit umweltfreundlichem Antrieb: Hybrd, E85, Methan (Erdgas, Biogas. Flüssiggas oder Wasserstoff).
