Als Anlass wird „unzulässige“ bzw. „irreführende“ Werbung genannt. A.T.U bewirbt in einer vom 28.10. bis 14.11. gültigen Prospektwerbung zahlreiche Reifenfabrikate und -dimensionen, die zumindest in einigen Filialen nicht vorrätig sind. Entsprechend der Werbung hätten alle beworbenen Dimensionen komplett über besagten Zeitraum vorrätig sein müssen. A.T.U wird aufgefordert, u. a. eine Unterlassungserklärung abzugeben. Ist dies nicht der Fall will der BRV eine einstweilige Verfügung erwirken.



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