Begründet wird dies damit, dass er „Mitautor“ des Mängelkataloges gewesen sei und daher die Bundesinnung auf diesem Sektor nicht beraten dürfe.

Wegrath hat nunmehr Rechtsanwalt Dr. Friedrich Knöbl als gerichtlich zertifizierten Sachverständigen in Urheberfragen und Zeitungswesen mit der Abwehr dieser Unterlassungsklage beauftragt. Aus dessen Sicht wird das Gericht dabei vorweg zu prüfen haben, ob die vom ÖWV beanspruchte Monopolisierung des Begriffes „Mängelkatalog“ rechtlich haltbar ist.