Das Bundesministerium für Finanzen hat jetzt klargestellt, dass für erwähnte Fahrzeuge auch Verbrauchswerte des Basismodells oder der Kombi- oder Busausführung für die NoVA-Berechnung verwendet werden können.
Das diesbezügliche Schreiben der Wirtschaftskammer befindet sich angehängter PDF-Datei.
