Ab diesem Zeitpunkt wird auch das Rauchen selbst sanktioniert und nicht nur das Fehlen des Schildes „Rauchen verboten“. Gültig ist das Rauchverbot an „öffentlichen Orten“. Das sind Orte, die von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden können. Nach herrschender Auffassung zählen dazu auch die für den Kundenverkehr bestimmten Räume von Handelsunternehmen.
Nach wie vor ist dieses Rauchverbot in diesen Räumen kenntlich zu machen, und zwar entweder durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ oder durch ein Rauchverbotssymbol, aus dem das Rauchverbot eindeutig hervorgeht, so etwa eine durchgestrichene Zigarette. Eine bestimmte grafische Gestaltung wie in der Gastronomie ist jedoch nicht vorgeschrieben.
Die Rauchverbotshinweise oder Rauchverbotssymbole sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar sind. Daraus folgt, dass sich zumindestens in jedem Raum ein solcher Hinweis befinden muss. Näheres lässt sich dazu nicht sagen, da es bisher zu keinen Anzeigen gekommen ist.
Informationen wie Pflichten und Strafhöhe befinden sich angehängter PDF-Datei.