Es zieht sich wie ein roter Faden durch Gesetzesinitiativen der
letzten Zeit, dass all das, was man offensichtlich nicht im Griff
hat, mittels Datenerfassungüberwacht und statistisch analysiert
werden soll. Da braucht man gar nicht Bedrohungsszenarien des
Terrorismus zu strapazieren, offensichtlich stellen auch Bereiche wie
die §-57a-Überprüfung Bedrohungen dar, die es rechtfertigen,
aufwändige Datenbanken zu installieren.
Oft muss die Umsetzung eines
EU-Regulativs als Begründung für solch bürokratische Lösungsansätze
herhalten. Die Verantwortung des einzelnen Staatsbürgers oder auch
von fachkundigen Privatbetrieben wird immer stärker in den
Hintergrund gerückt, private Daten werden recht locker gehandhabt.
Seit Ende 2016 gibt es einiges Rauschen im Blätterwald der
Bundesgesetze: Da kamen die Verordnung automatisiertes Fahren, die
34. KFG-Novelle, Änderungen des Führerscheingesetzes, dazu eine
Durchführungsverordnung und die alternative
Bewährungssystemverordnung, eine Änderung der Altfahrzeugverordnung
sowie ein Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz und eine Änderung des
Bundesstraßengesetzes, das ohnedies nur für Autobahnen und
Schnellstraßen (ASFINAG) gilt.
Die ersten Punkte der KFG-Novelle betreffen dieüblichen
Abschreibübungen zur Aktualisierung der jeweiligen EU-Rechtsakte wie
z. B. der Verordnung zur Genehmigung unterschiedlicher Zweiräder (vor
4 Jahren veröffentlicht!). Um wie viel einfacher würde sich der
Aufwand gestalten, wenn die Zuordnung zu unseren antiquierten
Fahrzeugdefinitionenüber eine Tabelle erfolgte! Fahrzeuge mit
alternativem Antrieb werden als eigene Fahrzeugart neu festgelegt,
dabei handelt es sich um ganz oder teilweise wirkende Elektro-, Gas-,
Wasserstoff- oder mechanische Antriebe. Die sonstigen Festlegungen,
z. B. für Elektrofahrzeuge, bleiben dürftig wie bisher, angesichts
der technisch heiklen Problematik eigentlich ein sträfliches
Versäumnis. Den Fahrzeugen mit alternativem Antrieb werden einige
Ausnahmen bei den Gewichtsbestimmungen zugestanden. Reine
Elektro-oder Wasserstoffantriebe erhalten eigene Kennzeichentafeln
mit grüner Schrift.
Wenn die Behörde via Zulassungsplakettendatenbank eine Meldung über
eine Überprüfung mit Gefahr im Verzug erhält, kann die Zulassung
vorübergehend entzogen werden. Bei besonderen Überprüfungen nach §57
(1) können nun statt der Behörde auch geeignete Stellen beauftragt
werden. Die Datenbank wurde in einigen Punkten weiter präzisiert. Neu
eingeführt wird die auf Basis einer EU-Richtlinie vorgesehene
technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die aus einer
anfänglichen und nach Bedarf gründlicheren Überprüfung besteht.
Weitere Bestimmungen sind den Gewichtskontrollen und der
Risikoeinstufung (mit Datenbank-Unterstützung) bei den Nutzfahrzeugen
gewidmet. Radar- oder Laserblocker, die die Verkehrsüberwachung
beeinflussen, werden unter Strafe gestellt. Hinweise auf die Position
von Überwachungsgeräten, wie sie in Navigationsgeräten angezeigt
werden, sind damit nicht erfasst. Im Sinne der Eingangsbemerkungen
wird es auch eine Fahrschuldatenbank geben.
Die Verordnung zum automatisierten Fahren bezieht sich neben
Bestimmungen zu Versicherungsschutz, Antragstellung und Durchführung
von Testfahrten auf drei spezielle Anwendungsfälle. Da soll es einen
selbstfahrenden Kleinbus bis zu 20 km/h geben, der als Voraussetzung
für den Straßentest 1.000 Testkilometer braucht. Der zweite Fall ist
ein Autobahnpilot mit automatischem Spurwechsel, Voraussetzung 10.000
km. Als dritter Fall kommt Unglaubliches: ein selbstfahrendes
Heeresfahrzeug der Nutzfahrzeugkategorie benötigt nur 300
Testkilometer, um auf die Menschheit losgelassen zu werden! Jene
Genies im grauen Rock, die uns den Eurofighter unterjubelt haben,
dürfen das System außerdem gleich auf allen Straßenartenzum Einsatz
bringen.
Die Altfahrzeugverordnung ist eine Wissenschaft für sich und würde
eines eigenen Kommentars bedürfen. Nur eines sei erwähnt: Den Begriff
"Oldtimer" (diese wären von den Bestimmungen ausgenommen) gibt es im
KFG nicht, wieder ein Beispiel für die optimale Abstimmung der
Ministerien untereinander.