Oft muss die Umsetzung eines EU-Regulativs als Begründung für solch bürokratische Lösungsansätze herhalten. Die Verantwortung des einzelnen Staatsbürgers oder auch von fachkundigen Privatbetrieben wird immer stärker in den Hintergrund gerückt, private Daten werden recht locker gehandhabt.

Seit Ende 2016 gibt es einiges Rauschen im Blätterwald der Bundesgesetze: Da kamen die Verordnung automatisiertes Fahren, die 34. KFG-Novelle, Änderungen des Führerscheingesetzes, dazu eine Durchführungsverordnung und die alternative Bewährungssystemverordnung, eine Änderung der Altfahrzeugverordnung sowie ein Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz und eine Änderung des Bundesstraßengesetzes, das ohnedies nur für Autobahnen und Schnellstraßen (ASFINAG) gilt.

Die ersten Punkte der KFG-Novelle betreffen dieüblichen Abschreibübungen zur Aktualisierung der jeweiligen EU-Rechtsakte wie z. B. der Verordnung zur Genehmigung unterschiedlicher Zweiräder (vor 4 Jahren veröffentlicht!). Um wie viel einfacher würde sich der Aufwand gestalten, wenn die Zuordnung zu unseren antiquierten Fahrzeugdefinitionenüber eine Tabelle erfolgte! Fahrzeuge mit alternativem Antrieb werden als eigene Fahrzeugart neu festgelegt, dabei handelt es sich um ganz oder teilweise wirkende Elektro-, Gas-, Wasserstoff- oder mechanische Antriebe. Die sonstigen Festlegungen, z. B. für Elektrofahrzeuge, bleiben dürftig wie bisher, angesichts der technisch heiklen Problematik eigentlich ein sträfliches Versäumnis. Den Fahrzeugen mit alternativem Antrieb werden einige Ausnahmen bei den Gewichtsbestimmungen zugestanden. Reine Elektro-oder Wasserstoffantriebe erhalten eigene Kennzeichentafeln mit grüner Schrift.

Wenn die Behörde via Zulassungsplakettendatenbank eine Meldung über eine Überprüfung mit Gefahr im Verzug erhält, kann die Zulassung vorübergehend entzogen werden. Bei besonderen Überprüfungen nach §57 (1) können nun statt der Behörde auch geeignete Stellen beauftragt werden. Die Datenbank wurde in einigen Punkten weiter präzisiert. Neu eingeführt wird die auf Basis einer EU-Richtlinie vorgesehene technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die aus einer anfänglichen und nach Bedarf gründlicheren Überprüfung besteht. Weitere Bestimmungen sind den Gewichtskontrollen und der Risikoeinstufung (mit Datenbank-Unterstützung) bei den Nutzfahrzeugen gewidmet. Radar- oder Laserblocker, die die Verkehrsüberwachung beeinflussen, werden unter Strafe gestellt. Hinweise auf die Position von Überwachungsgeräten, wie sie in Navigationsgeräten angezeigt werden, sind damit nicht erfasst. Im Sinne der Eingangsbemerkungen wird es auch eine Fahrschuldatenbank geben.

Die Verordnung zum automatisierten Fahren bezieht sich neben Bestimmungen zu Versicherungsschutz, Antragstellung und Durchführung von Testfahrten auf drei spezielle Anwendungsfälle. Da soll es einen selbstfahrenden Kleinbus bis zu 20 km/h geben, der als Voraussetzung für den Straßentest 1.000 Testkilometer braucht. Der zweite Fall ist ein Autobahnpilot mit automatischem Spurwechsel, Voraussetzung 10.000 km. Als dritter Fall kommt Unglaubliches: ein selbstfahrendes Heeresfahrzeug der Nutzfahrzeugkategorie benötigt nur 300 Testkilometer, um auf die Menschheit losgelassen zu werden! Jene Genies im grauen Rock, die uns den Eurofighter unterjubelt haben, dürfen das System außerdem gleich auf allen Straßenartenzum Einsatz bringen.

Die Altfahrzeugverordnung ist eine Wissenschaft für sich und würde eines eigenen Kommentars bedürfen. Nur eines sei erwähnt: Den Begriff "Oldtimer" (diese wären von den Bestimmungen ausgenommen) gibt es im KFG nicht, wieder ein Beispiel für die optimale Abstimmung der Ministerien untereinander.