Die Exekutive hat sich bereits von einfachen Kontrolltätigkeiten wie dem Ahnden von ausgefallenen Beleuchtungseinrichtungen verabschiedet. Das Spiel mit den Laserpistolen ist doch viel erfreulicher. Im heutigen international vermischten Verkehr wäre staatliche Kontrolle die einzige Möglichkeit, effizient durchgreifen zu können.

Es beginnt beim leidigen Datenproblem: Ein Zugriff auf die Genehmigungsdatenbank ist für Werkstätten nicht möglich, aber auch diese ist in keiner Weise als vollständig anzusehen. Bei Sicherheitseinrichtungen sollte das Fahrzeug dem jeweils genehmigten Zustand entsprechen, sonst können die Verkehrs-und Betriebssicherheit nicht bestätigt werden. Sofern das OBD-System keine Fehleranzeigt (und auch die sind löschbar), wird es kaum Möglichkeiten geben, der mangelhaften Funktion von elektronischen Sicherheitssystemen auf die Spur zu kommen.

Nimmt man als Beispiel das neuerdings eingeführte RDKS (Reifendruckkontrollsystem), so ist bis Jahrgang 2015 gar nicht geklärt, welches Kfz schon früher damit ausgerüstet war. Reifen gibt es bereits überall und es liegt nahe, dass mancher Fahrzeugbesitzer die kostenintensive Zusatzausgabe für Sensoren scheuen wird. Derselbe Mann wird sich aber nicht scheuen, im Falle eines Unfalls oder größeren Schadens den Montagebetrieb dafür verantwortlich zu machen, dass er es verabsäumt hätte, die Sicherheitseinrichtung zu montieren. Einige Vertreter der VRÖ-Mitgliedsbetriebe schlagen nun vor, ähnlich wie bei Fällen von Gefahr im Verzug schriftliche Bestätigungen von den Fahrzeughaltern zu verlangen, wo diese über etwaige Folgen des Weglassens von RDKS informiert werden. Wahrscheinlich werden sich relativ wenige Fahrzeughalter zu einer Unterschriftsleistung bewegen lassen, abgesehen von Fällen wo die Reifen bestellt und gekauft, aber nicht montiert werden.

Sind wir beim nächsten leidigen Problem, den Gerichtsfällen. Hier spielt nicht selten eine gravierende Fehlhandlung juristischer Natur mit. Oft kommt es zu Schadenersatzprozessen, bei denen §57a ermächtigte Werkstätten vor Gericht stehen, weil man den drohenden Schaden bei der §-57a-Kontrolle schon hätte bemerken müssen. Erstens ist eine §-57a-Prüfung eine Beurteilung des Momentanzustands und keine Prognose mit Blick in die Glaskugel. Aber was viel wichtiger ist, die Werkstätte ist zunächst der falsche Adressat. §-57a-Prüfer handeln im Rahmen der Prüfung als staatliche Organe und können demnach hiefür direkt gar nicht zur Verantwortung gezogen werden. Zunächst wäre eine Amtshaftung fällig, aber wer prozessiert gerne gegen den Staat. Die Finanzprokuratur kann sich bei grob fahrlässigem Verhalten beim ermächtigten Betrieb schadlos halten. Grob fahrlässiges Verhalten sollte jedoch schon durch schriftliche Aufzeichnungen während der Prüfung und durch entsprechende Hinweise auf den Rechnungen zu verhindern sein.

Vonseiten des Hauptverbands der Sachverständigen gibt es zwar Bestrebungen, den Herren SV Grundbegriffe der §-57a-Prüfung zu vermitteln, aber es geht mehr um ein allgemeines Verständnis des KFG samt seinen Verordnungen und EU-Richtlinien, wo es teilweise gravierend mangelt.

Bleibt noch das ebenfalls sonderbare Verhältnis zwischen "ermächtigter Betrieb" und den "geeigneten Personen", die die §-57a-Prüfung durchführen. Wenn Fehler gemacht werden, trifft die Strafsanktion der Landesregierung stets den ganzen Betrieb, womit auch andere Prüforgane, die vielleicht bessere Arbeit verrichten, betroffen sein können.

Der Bereich, wo die staatliche Kontrolle gänzlich versagt, ist das Feilbieten nicht genehmigter Teile und auch ganzer Umbauten, die völlig ungeniert angeboten werden können. Eine Fußnote, es wäre nicht zum Einsatz auf der Straße gedacht, genügt. Wenn es auffliegt, bekommt höchstens die §-57a-Werkstätte Schwierigkeiten. Da ist dochirgendwo der Wurm im System.