Diese ist in§7 des Gesetzeswerkes vorgeschrieben: Demnach ist bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Importeuren und Händlern eine Klage "nur zulässig, wenn zwei Monate ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens, ab Einlangen des Antrags bei Gericht oder ab Beginn der Mediation verstrichen sind, ohne dass eine gütliche Einigung erzielt worden ist".