Im März 2002 entschloss sich der Deutsche, bei dem Linzer Händler das Modell BK8X mit diversen Zusatzausstattungen um wohlfeile 22.353 Euro (netto und exklusive NoVA) zu kaufen. In diesem Preis war ein kostenloses Service einschließlich kostenloser Verschleißteile für die ersten zwei Jahre bereitsinkludiert. 14 Monate später flatterte France Car eine Klage über 27.353 Euro ins Haus -als Gegenwert für die "Wandelung und Aufhebung" dieses Kaufvertrages. Neben dem Kaufpreis wurde eine Pauschale von 1.000 Euro für Unkosten aus diversen erfolglosen Verbesserungsversuchen und höheren Benzinkosten durch geringere Motorleistung geltend gemacht. Mit weiteren 4.000 Euro wollte der frustrierte Kunde das ihm zugesagte Gratisservice abgegolten bekommen. Wegen der immer wieder auftretenden Mängel meldete der Kläger im September 2003 das Auto "aus Sicherheitsgründen" ab. Binnen 18 Monaten hatte er beachtliche 112.000 Kilometer hinter sich gebracht und fünf kostenlose Services genutzt. "Wir selbst haben nur einmal eine kleinere Reparatur durchgeführt", blieb France-Car-Chef Rudolf Lindorfer davon kaum mehr als der Ärger einer über vierjährigen Prozessführung -und der schwache Trost, dass ihm die dafür aufgelaufenen Verfahrenskosten von rund 15.000 Euro von Citroën ersetzt wurden.

Bloß ein Montagsauto?

Dass es zum Rechtsstreit kam, ist wenig verwunderlich, wenn man sich die wenig vertrauenerweckende Historie des C5 vor Augen führt. "Bereits kurz nach der Übergabe trat eine Unwucht an den Rädern auf und funktionierte die Fernbedienung des Radios nicht", listet das Gericht auf. "In der Zeit bis etwa Mitte Juni 2002 trat beim Getriebe im Schiebebetrieb ein lautes, singendes Geräusch auf, setzte der Tempomat zeitweilig aus, ließen sich die Türen ab und zu nicht öffnen, schaltete das Radio nicht ab, traten Scheppergeräusche im Innenraum des Fahrzeuges auf, vibrierte das Fahrzeug bei höheren Geschwindigkeiten und fiel auch die Elektronik der Tachoeinheit zeitweilig aus." Nachdem der Sachverständige dank seinerintensiven Reisetätigkeit mit seinen Reklamationen zahlreiche Vertragsbetriebe beglückt hatte, verordnete Citroën am 18. September 2002 dem Auto eine "grundlegende Überprüfung zur dauerhaften Mängelbehebung". Am 28. Oktober war man dann so weit, das reparierte Gustostückerl konnte einem neutralen Sachverständigen vorgeführt werden. Dessen Liste ließ wiederum nichts Gutes ahnen: "Linke vordere Tür ist an der Hinterseite tiefer als hintere Tür, Türen zu B-Säule links und rechts verschieden, dieser Umstand ist nicht änderbar, da die Türen in dieser Hinsicht nicht einstellbar sind.Die Abstände der Scheinwerfer zu den Kotflügeln sind ungleich, dies ist nicht änderbar. Die Abstände der Kotflügeln zu den A-Säulen sind ungleich, dieser Umstand ist nicht änderbar. Motorhaube -nicht änderbar, jedoch tolerierbar; Kofferraumdeckel schief, nicht änderbar, jedoch tolerierbar;Schiebedachdeckel ungleich, tolerierbar; Kotflügel vorn rechts zur Tür ungleich, nicht änderbar."

"Fahrzeug nicht zu bremsen"

Der Katalog an Mängeln, hier nur auszugsweise wiedergegeben, wartet mit noch Dramatischerem auf: "Kein Bremsdruck am Morgen -ohne Handbremse und laufenden Motor Fahrzeug nicht zu bremsen, rollt nach Treten der Kupplung weg. Verliert auch bei abgestelltem Motor am Berg bei getretener Bremse nach ein paar Minuten den Druck -konstruktionsbedingt, nicht änderbar. Gurt rollt schlecht auf -konstruktionsbedingt, nicht änderbar. Bildschirmnavigationscomputer flackert gelegentlich. Telefon schaltet selbstständig ab, Freisprechanlage hallt stark, Memoradio gelegentlich gelöscht, Ausfall der Fernbedienung des Radios und der Lautstärke." Allerdings hielt der Sachverständige auch lobend fest, dass etliche Mängel im Auftrag von Citroën behoben worden waren. Dies mündete in einem von allen Beteiligten unterschriebenen Übergabeprotokoll, das unter anderem arbeitsbedingte Schleifspuren an Fahrertür und Motorhaube oder Wassertropfen im Innenbereich der Seitenscheibe enthielt. Im Prozess wurden noch einige weitere Beschwerdepunkte richterlich festgestellt. Dazu zählten außerordentlich wankelmütige Scheinwerfer: "Schon relativ bald nach Auslieferung des Fahrzeuges an den Kläger im Mai 2002 trat ein Flackern beim Licht der Scheinwerfer auf. Das eingeschaltete Licht wurde für kurze Zeit, etwa für eine Sekunde, schwächer, und zwar offenbar dann, wenn sich ein weiterer Stromverbraucher zuschaltete", so das Gericht. "Dies führte bei längerem Fahren dazu, dass das Licht öfter, und zwar durchausauch 39-bis 40-mal pro Minute für etwa eine Sekunde schwächer wurde, ehe es wieder seine volle Leuchtkraft erreichte. Dieses Problem wurde bislang nicht behoben."

Dubiose Federung, blockierte Türen

Weitere Probleme: Immer wieder wurde während der Fahrt die hydropneumatische Federung plötzlich hart. Diesen Defekt sollte das Autohaus Frey in Salzburg beheben, was freilich misslang. Außerdem gab der C5 bei Temperaturen ab 25 bis 30 Grad die beiden vorderen Türen weder von innen noch von außen frei gab. "Der Kläger musste dann über die Hintertüren aussteigen", wird dies im Urteil 2Ob 95/06v trocken kommentiert. Dem wollte Citroën mit dem Einbau eines Gestänges zu Leibe rücken, wobei das Gericht nicht feststellen konnte, "ob der Mangel tatsächlich behoben wurde oder nicht". Auch die Elektronik, so das Gerichtsurteil, stimmte in das Konzert der haarsträubenden Fehler mit ein: "Während der Benützung des Fahrzeuges durch den Kläger ist es vier-bis fünfmal dazu gekommen, dass die Elektronik des Fahrzeuges total ausgefallen ist, sodass keine elektronischen Anzeigen mehr ablesbar waren. Zugleich fällt mit der Elektronik auch die Beleuchtung des Fahrzeuges aus. Zu derartigen Ausfällen kommt es insbesondere bei feuchter Witterung. Wenn die Elektronik während der Fahrt plötzlich ausfällt und dadurch die Innendie Armaturenbeleuchtung und zusätzlich auch das Scheinwerferlicht versagt, stellt dies ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar." Die im Urteil festgestellten "Schönheitsfehler" würden noch einiges mehr an Platz erfordern. Wobei gleichsam zur Entschuldigung von France Car als Verkäufer angeführt wurde, dass diese "auch bei den übrigen Fahrzeugen der ersten Reihe" gegeben seien.

Höchstrichter am Zug

Am 3. Jänner 2003 platzte dem Käufer dann endgültig der Kragen. Anwalt Dr. Leopold Hirsch forderte von Citroën harsch die Wandelung des Kaufvertrages, wobei sein Klient schon bei den ersten Reklamationen den Vorschlag eines Austausches mit einem typengleichen Fahrzeug gemacht hatte. Bei Citroën stießer damit jedoch auf taube Ohren. Auch im Verfahren selbst zeigte sich Citroën siegessicher: Alle Reklamationen seien erledigt worden. Die Befundaufnahme habe nicht mit ausreichender Sicherheit ergeben, dass die gerügten Mängel auch tatsächlich noch immer vorhanden seien. Letztlich führte das mangelhafte Navigationssystem des C5 zum endgültigen Sieg des Klägers. Aufgrund dessen intensiver Reisetätigkeit, so der Oberste Gerichtshof, sei "ein derartiger Mangel nicht als geringfügig im Sinne des §932 ABGB anzusehen". Die vergeblichen Reparaturversuche seien ausreichend dokumentiert. DerWandelungsanspruch bestehe daher zu Recht. Keinen Ersatz gab es allerdings für eine separate Abgeltung der Gratisservice-Zusage. Darüber hinaus muss der Nutzen aus der konsumierten Fahrleistung in Abzug gebracht werden. Dieser stand mit 11.000 Euro für 110.000 Kilometer außer Streit, sodass France Car letztlich zur Zahlung von 11.353 Euro (Zug um Zug gegen Rückstellung des Autos) verpflichtet wurde.