Vorübergehend war unklar, wie es nach dem Auslaufen der GVO im Teilehandel weitergehen wird. Zu befürchten war, dass die Automobilhersteller eine Möglichkeit zur verstärkten Bindung ihrer Produkte in der Serviceund Reparaturbranche herausverhandeln. Mit der Gruppenfreistellungsverordnung für den Ersatzteilmarkt ("Aftermarket-GVO") wurde jedoch klargestellt, dass die unabhängigen Akteure am Markt (freier Teilehandel, freie Werkstätten) Zugang zu den technischen Informationen der Hersteller ebenso bekommen müssen wie sie durch Garantievorschriften nicht diskriminiert werden dürfen.

Damit ist klar, dass beim Motoröl, das im Werkstattbereich als Ersatzteil gilt, selbst im Rahmen der Garantiebestimmungen keine bestimmte Marke vorgeschrieben werden darf. Vielmehr kann jedes Produkt eingesetzt werden, das der jeweiligen Spezifikation entspricht. Folglich bleibt der Garantieanspruch der Kunden erhalten, sofern das eingesetzt Öl den Vorschriften des Automobilherstellers entspricht. Die Wahl des Lieferanten ist jedenfalls im Motoröl-Bereich weiterhin frei.