Mit der neuen "Aftermarket-GVO" hat die EU-Kommission dafür gesorgt,
dass der freie Teilehandel und die markenunabhängigen Kfz-Werkstätten
auf gleicher Augenhöhe mit den Markenbetrieben agieren können.
Vorübergehend war unklar, wie es nach dem Auslaufen der GVO im
Teilehandel weitergehen wird. Zu befürchten war, dass die
Automobilhersteller eine Möglichkeit zur verstärkten Bindung ihrer
Produkte in der Serviceund Reparaturbranche herausverhandeln. Mit der
Gruppenfreistellungsverordnung für den Ersatzteilmarkt
("Aftermarket-GVO") wurde jedoch klargestellt, dass die unabhängigen
Akteure am Markt (freier Teilehandel, freie Werkstätten) Zugang zu
den technischen Informationen der Hersteller ebenso bekommen müssen
wie sie durch Garantievorschriften nicht diskriminiert werden dürfen.
Damit ist klar, dass beim Motoröl, das im Werkstattbereich als
Ersatzteil gilt, selbst im Rahmen der Garantiebestimmungen keine
bestimmte Marke vorgeschrieben werden darf. Vielmehr kann jedes
Produkt eingesetzt werden, das der jeweiligen Spezifikation
entspricht. Folglich bleibt der Garantieanspruch der Kunden erhalten,
sofern das eingesetzt Öl den Vorschriften des Automobilherstellers
entspricht. Die Wahl des Lieferanten ist jedenfalls im
Motoröl-Bereich weiterhin frei.