Für Unternehmer, die einen "Fiskal-Lkw" mit Vorsteuerabzug gekauft haben, ist der rechtswidrige Aufschlag der Mehrwertsteuer auf die NoVA seit jeher bloß ein Durchlaufposten. Für alle Durchschnittsösterreicher -also auch für Unternehmer bei einem "normalen" Autokauf -schlägt diese "Zusatzsteuer" mit einigen hundert Euro zu Buche. Die Finanz hat dazu eine Inkassokonstruktion gewählt, bei der eine Rückforderung des rechtswidrigen Inkassos nicht so leicht ist: Zahlen muss der Autokäufer -allerdings nicht direkt an die Finanz, sondern an den Autohändler. Dieser hat die rechtswidrig vorgeschriebene Steuer dem Finanzamt abzuliefern.

Händler in der Pflicht

Wenn ein Autokäufer die ihm EU-widrig abgeknöpfte Steuer zurückbekommen will, kann er sich also nicht an die Finanz, sondern nur an den Inkassanten wenden: den Autohändler. Der war bei der vom EuGH verurteilten Tat (C-433/09) Gehilfe der Schergen des Finanzministers. Nur er stand mit der Finanz in direkter Geschäftsbeziehung. Allerdings nicht ganz freiwillig: Wäre er den Anweisungen nicht gefolgt, hätte er selbst mit Sanktionen der Staatsgewalt rechnen müssen. Daher wehrte er sich nicht und folgt willig den Anweisungen der allmächtigen Obrigkeit.

Jahrelanges Unrecht

Das Finanzministerium hätte die EU-rechtliche Bedenklichkeit dieses Inkassos schon längst erkennen müssen, verwies der EuGH in seiner jüngsten Entscheidung doch auf eine Verurteilung von Dänemark (C-98/05): Die Einbeziehung anderer Steuern und Abgaben in die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer ist demnach nur dannzulässig, wenn diese direkt an die Lieferung eines Fahrzeuges anknüpft. Eine Zulassungssteuer wie einst in Dänemark oder immer noch in Österreich erfüllt diese Voraussetzung für eine Doppelbesteuerung nicht.

"Die Unzulässigkeit der Umsatzsteuererhebung auf die NoVA geht aus dem Urteil des EuGH hinreichend bestimmt hervor", hält sich der Linzer Steuerberater Dr. Hannes Gurtner bei seiner Kritik verbal vornehm zurück. "Die Umsatzsteuer auf die Lieferung neuer Fahrzeuge ist nur mehr vom umsatzsteuerlichen Nettoentgelt ohne NoVA zu berechnen und abzuführen", übersetzt er das EuGH-Juristendeutsch in die Alltagssprache. Eine Regelung, die bereits seit dem EU-Beitritt 1995 gegolten hat. Sie wurde im Dienste einer Budgetkonsolidierung allerdings ignoriert.

So teuer wie die Restitution

Nach der Gesetzeslage ist nur der Autohändler berechtigt, vom Finanzamt die unrechtmäßig vorgeschriebene Mehrwertsteuer zurückzufordern. Er hat jedoch das Problem, dass die Republik Österreich als die vom EuGH verurteilte Täterin keinerlei Schuldeinsicht zeigt. Vordringlich ist die Füllung der leeren Staatskassen und nicht irgendein europarechtlicher Firlefanz. Deshalb wird sie sich gegen jegliche Rückforderung mit ihrer gesamten Staatsmacht querlegen. Die Refundierung der rechtswidrig kassierten Beträge würde die Republik genauso viel kosten wie die Restitution des ehemals arisierten jüdischen Vermögens. Wie ein derartiges Match um solche Summen bei den an und für sich unabhängigen Höchstgerichten ausgeht, bleibt ungewiss.