2010 habenÖsterreichs Autofahrer unter dem Titel
"Normverbrauchsabgabe" rund 450 Millionen Euro berappt. Zu diesen hat
der Fiskus nochmals 20 Prozent Mehrwertsteuer, somit weitere 90
Millionen, hinzugerechnet: rechtswidrig -wie der Europäische
Gerichtshof (EuGH) zum Jahreswechsel urteilte.
Für Unternehmer, die einen "Fiskal-Lkw" mit Vorsteuerabzug gekauft
haben, ist der rechtswidrige Aufschlag der Mehrwertsteuer auf die
NoVA seit jeher bloß ein Durchlaufposten. Für alle
Durchschnittsösterreicher -also auch für Unternehmer bei einem
"normalen" Autokauf -schlägt diese "Zusatzsteuer" mit einigen hundert
Euro zu Buche. Die Finanz hat dazu eine Inkassokonstruktion gewählt,
bei der eine Rückforderung des rechtswidrigen Inkassos nicht so
leicht ist: Zahlen muss der Autokäufer -allerdings nicht direkt an
die Finanz, sondern an den Autohändler. Dieser hat die rechtswidrig
vorgeschriebene Steuer dem Finanzamt abzuliefern.
Händler in der Pflicht
Wenn ein Autokäufer die ihm EU-widrig abgeknöpfte Steuer
zurückbekommen will, kann er sich also nicht an die Finanz, sondern
nur an den Inkassanten wenden: den Autohändler. Der war bei der vom
EuGH verurteilten Tat (C-433/09) Gehilfe der Schergen des
Finanzministers. Nur er stand mit der Finanz in direkter
Geschäftsbeziehung. Allerdings nicht ganz freiwillig: Wäre er den
Anweisungen nicht gefolgt, hätte er selbst mit Sanktionen der
Staatsgewalt rechnen müssen. Daher wehrte er sich nicht und folgt
willig den Anweisungen der allmächtigen Obrigkeit.
Jahrelanges Unrecht
Das Finanzministerium hätte die EU-rechtliche Bedenklichkeit dieses
Inkassos schon längst erkennen müssen, verwies der EuGH in seiner
jüngsten Entscheidung doch auf eine Verurteilung von Dänemark
(C-98/05): Die Einbeziehung anderer Steuern und Abgaben in die
Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer ist demnach nur dannzulässig,
wenn diese direkt an die Lieferung eines Fahrzeuges anknüpft. Eine
Zulassungssteuer wie einst in Dänemark oder immer noch in Österreich
erfüllt diese Voraussetzung für eine Doppelbesteuerung nicht.
"Die Unzulässigkeit der Umsatzsteuererhebung auf die NoVA geht aus
dem Urteil des EuGH hinreichend bestimmt hervor", hält sich der
Linzer Steuerberater Dr. Hannes Gurtner bei seiner Kritik verbal
vornehm zurück. "Die Umsatzsteuer auf die Lieferung neuer Fahrzeuge
ist nur mehr vom umsatzsteuerlichen Nettoentgelt ohne NoVA zu
berechnen und abzuführen", übersetzt er das EuGH-Juristendeutsch in
die Alltagssprache. Eine Regelung, die bereits seit dem EU-Beitritt
1995 gegolten hat. Sie wurde im Dienste einer Budgetkonsolidierung
allerdings ignoriert.
So teuer wie die Restitution
Nach der Gesetzeslage ist nur der Autohändler berechtigt, vom
Finanzamt die unrechtmäßig vorgeschriebene Mehrwertsteuer
zurückzufordern. Er hat jedoch das Problem, dass die Republik
Österreich als die vom EuGH verurteilte Täterin keinerlei
Schuldeinsicht zeigt. Vordringlich ist die Füllung der leeren
Staatskassen und nicht irgendein europarechtlicher Firlefanz. Deshalb
wird sie sich gegen jegliche Rückforderung mit ihrer gesamten
Staatsmacht querlegen. Die Refundierung der rechtswidrig kassierten
Beträge würde die Republik genauso viel kosten wie die Restitution
des ehemals arisierten jüdischen Vermögens. Wie ein derartiges Match
um solche Summen bei den an und für sich unabhängigen Höchstgerichten
ausgeht, bleibt ungewiss.