Wie können sich die geschröpften Autofahrer mit der Unterstützung
engagierter Autohändler dieses Körberlgeld von der Finanz
zurückholen? Steuerberater Dr. Hannes Gurtner hat "AUTO&Wirtschaft"
die entsprechenden Wege gezeigt.
Die Rückzahlung der Umsatzsteuer auf die NoVA muss dem Kunden zugute
kommen. Die Bundesabgabenordnung (BAO) bestimmt nämlich, dass eine
Rückzahlung zu unterbleiben hat, wenn dies zu einer
ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen -in diesem Fall
also des Autohändlers -führen würde.
Rückzahlung mit Vorbehalt
In der ersten Phase des Kampfes zahlt daher der Händler dem Kunden
die von ihm geforderte Mehrwertsteuer zurück -allerdings unter dem
Vorbehalt, diesen Betrag bei einem negativen Verfahrensausgang
zurückzuerhalten. "Der bloße Wille des Händlers, die vom Finanzamt
rückerstatte Steuer dem Kunden auszufolgen, wird nicht ausreichend
sein", warntGurtner. "Es muss zumindest ein zivilrechtlich
durchsetzbarer Anspruch des Kunden auf Rückzahlung der Abgabe
bestehen."
Eine anschließend oder gleichzeitig abgeschlossene Vereinbarung
zwischen Käufer und Verkäufer über die Abgeltung des mit der
Rückforderung verbundenen Aufwandes führt jedoch zu keiner
Bereicherung des Händlers. Es lässt sich für das Finanzamt daraus
daher keine Rückzahlungssperre ableiten.
Berichtigte Rechnung
Gleichzeitig berichtigt der Händler gemäß §11 Abs 12 UStG die alte,
auf einer falschen Steuerberechnung basierende und daher überhöht
ausgestellte Rechnung. Entweder durch einen Vermerk auf dieser alten
Rechnung oder mit einer neuen, berichtigten Rechnung unter Verweis
auf die ursprüngliche Rechnung. Diese Rechnungskorrektur ist gemäß
§16 UStG unbefristet möglich. "Und zwar so, dass der bisherige
Nettokaufpreis ohne Umsatzsteuer und NoVA als Bemessungsgrundlage der
NoVA beibehalten wird und nunmehr auch als Bemessungsgrundlage der
Umsatzsteuer herangezogen wird", erläutert Gurtner.
Das führt zu einer Gutschrift in jenem Veranlagungszeitraum, in dem
die Berichtigung durchgeführt wird. Damit holt sich der Händler bei
seiner nächsten Umsatzsteuererklärung die ursprünglich zu viel
bezahlte Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurück. "Zur Vermeidung
finanzstrafrechtlicher Konsequenzen empfiehlt sich jedenfalls eine
Offenlegung dieser Vorgangsweise", rät Gurtner den Händlern.
Beim Finanzamt werden sofort die Alarmglocken läuten. Es wird
möglicherweise einen Bescheid erlassen, weshalb aus seiner Sicht doch
keine Rückzahlung zu erfolgen hat. Allerdings haben die zuständigen
Unabhängigen Finanzsenate in der Vergangenheit die
Rückzahlungspflicht bei ordnungsgemäßer Rechnungskorrektur stets
bestätigt. Sollten siedavon überraschenderweise abweichen, wäre der
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Durchsetzung des Kundenanspruches
am Zug.
Keine nachträgliche Erhebung
Als Alternativeüberlegt das Finanzministerium derzeit, nach
erfolgter Rückzahlung der Mehrwertsteuer rückwirkend einen
NoVA-Zuschlag vorzuschreiben. Dafür wurde als Reaktion auf das
EuGH-Urteil am 10. Jänner 2011 bereits ein entsprechender Erlass
gebastelt: Man werde auf einen derartigen Zuschlag verzichten,wenn
der Unternehmer von der Möglichkeit zur Rechnungsberichtigung keinen
Gebrauch macht. Gurtner geht allerdings davon aus, dass eine
Rechnungsberichtigung keinesfalls eine nachträgliche Vorschreibung
eines NoVA-Zuschlages rechtfertigen kann. Das Urteil des EuGH sei
kein "rückwirkendes Ereignis"im Sinne der BAO. Der VwGH habe bereits
festgestellt, dass eine Rechnungskorrektur jedenfalls kein
"rückwirkendes Ereignis" (2008/15/0065) ist. Einer nachträglichen
NoVA-Vorschreibung würden außerdem verfahrensrechtliche Bestimmungen,
insbesondere Verjährung und Rechtskraft, entgegenstehen. Auch aus
verfassungsrechtlichen Bedenken ist aus Sicht des Steuerberaters
"eine nachträgliche Erhebung des NoVA-Zuschlages ausgeschlossen".
Diese rechtlichen Bedenken werden die Finanz möglicherweise nicht
hindern, eine nachträgliche NoVA-Erhöhung vorzunehmen. Bei der
derzeitigen Gesetzeslage bestehen jedoch gute Aussichten, dass sie
damit -wie schon beim EuGH -neuerlich auf die Nase fällt.