Die Rückzahlung der Umsatzsteuer auf die NoVA muss dem Kunden zugute kommen. Die Bundesabgabenordnung (BAO) bestimmt nämlich, dass eine Rückzahlung zu unterbleiben hat, wenn dies zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen -in diesem Fall also des Autohändlers -führen würde.

Rückzahlung mit Vorbehalt

In der ersten Phase des Kampfes zahlt daher der Händler dem Kunden die von ihm geforderte Mehrwertsteuer zurück -allerdings unter dem Vorbehalt, diesen Betrag bei einem negativen Verfahrensausgang zurückzuerhalten. "Der bloße Wille des Händlers, die vom Finanzamt rückerstatte Steuer dem Kunden auszufolgen, wird nicht ausreichend sein", warntGurtner. "Es muss zumindest ein zivilrechtlich durchsetzbarer Anspruch des Kunden auf Rückzahlung der Abgabe bestehen."

Eine anschließend oder gleichzeitig abgeschlossene Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer über die Abgeltung des mit der Rückforderung verbundenen Aufwandes führt jedoch zu keiner Bereicherung des Händlers. Es lässt sich für das Finanzamt daraus daher keine Rückzahlungssperre ableiten.

Berichtigte Rechnung

Gleichzeitig berichtigt der Händler gemäß §11 Abs 12 UStG die alte, auf einer falschen Steuerberechnung basierende und daher überhöht ausgestellte Rechnung. Entweder durch einen Vermerk auf dieser alten Rechnung oder mit einer neuen, berichtigten Rechnung unter Verweis auf die ursprüngliche Rechnung. Diese Rechnungskorrektur ist gemäß §16 UStG unbefristet möglich. "Und zwar so, dass der bisherige Nettokaufpreis ohne Umsatzsteuer und NoVA als Bemessungsgrundlage der NoVA beibehalten wird und nunmehr auch als Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer herangezogen wird", erläutert Gurtner.

Das führt zu einer Gutschrift in jenem Veranlagungszeitraum, in dem die Berichtigung durchgeführt wird. Damit holt sich der Händler bei seiner nächsten Umsatzsteuererklärung die ursprünglich zu viel bezahlte Mehrwertsteuer vom Finanzamt zurück. "Zur Vermeidung finanzstrafrechtlicher Konsequenzen empfiehlt sich jedenfalls eine Offenlegung dieser Vorgangsweise", rät Gurtner den Händlern.

Beim Finanzamt werden sofort die Alarmglocken läuten. Es wird möglicherweise einen Bescheid erlassen, weshalb aus seiner Sicht doch keine Rückzahlung zu erfolgen hat. Allerdings haben die zuständigen Unabhängigen Finanzsenate in der Vergangenheit die Rückzahlungspflicht bei ordnungsgemäßer Rechnungskorrektur stets bestätigt. Sollten siedavon überraschenderweise abweichen, wäre der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Durchsetzung des Kundenanspruches am Zug.

Keine nachträgliche Erhebung

Als Alternativeüberlegt das Finanzministerium derzeit, nach erfolgter Rückzahlung der Mehrwertsteuer rückwirkend einen NoVA-Zuschlag vorzuschreiben. Dafür wurde als Reaktion auf das EuGH-Urteil am 10. Jänner 2011 bereits ein entsprechender Erlass gebastelt: Man werde auf einen derartigen Zuschlag verzichten,wenn der Unternehmer von der Möglichkeit zur Rechnungsberichtigung keinen Gebrauch macht. Gurtner geht allerdings davon aus, dass eine Rechnungsberichtigung keinesfalls eine nachträgliche Vorschreibung eines NoVA-Zuschlages rechtfertigen kann. Das Urteil des EuGH sei kein "rückwirkendes Ereignis"im Sinne der BAO. Der VwGH habe bereits festgestellt, dass eine Rechnungskorrektur jedenfalls kein "rückwirkendes Ereignis" (2008/15/0065) ist. Einer nachträglichen NoVA-Vorschreibung würden außerdem verfahrensrechtliche Bestimmungen, insbesondere Verjährung und Rechtskraft, entgegenstehen. Auch aus verfassungsrechtlichen Bedenken ist aus Sicht des Steuerberaters "eine nachträgliche Erhebung des NoVA-Zuschlages ausgeschlossen". Diese rechtlichen Bedenken werden die Finanz möglicherweise nicht hindern, eine nachträgliche NoVA-Erhöhung vorzunehmen. Bei der derzeitigen Gesetzeslage bestehen jedoch gute Aussichten, dass sie damit -wie schon beim EuGH -neuerlich auf die Nase fällt.