Unbemerkt von der breitenÖffentlichkeit befindet sich derzeit das
neue Verbraucherkreditgesetz (VKrG) in Begutachtung. In einem
Aufwaschen werden auch die Darlehensregelungen des aus 1811
stammenden ABGB novelliert.
Die Änderungen sollen bereits Anfang Juni
in Kraft treten -mit massiven Auswirkungen auf das Leasinggeschäft.
Der Leasingvertrag wird als "eigenständige Erscheinungsform einer
Kreditgewährung" angesehen. Wenn die Miete eines Autos mit dem
anschließenden Kauf verbunden ist, geht das Gesetz davon aus, dass
der Kaufwillige die aktuellen Mitteln zum Kauf nicht aufbringen kann
oder will. Leasing bietet ihm dafür die entsprechende
Finanzierungshilfe.
Die Schutzbestimmungen des VKrG sind zwingend. Es wurden bestimmte
vorvertragliche Informationspflichten festgelegt, die verpflichtend
in einem Formblatt festzuhalten sind. Sie müssen dem Kreditnehmer die
Beurteilung ermöglichen, ob der Vertrag seinen Bedürfnissen und
seiner wirtschaftlichen Lage entspricht.
Diese Pflicht gilt auch für den Kreditvermittler -aber nicht für die
Autohändler. Diese sind als Warenlieferanten "an der
Kreditvermittlung nur in untergeordneter Funktion beteiligt". Wurde
ein Verbraucher nicht ausreichend informiert, kann er allenfalls bei
Gericht die Mäßigung der Leasingraten durchsetzen. Die
Leasinggesellschaften werden die Bonitätsprüfung daher wesentlich
verschärfen müssen.
Zur Informationspflicht gehören auch Angaben zum Sollzinssatz, zum
effektiven Jahreszins und zu dem von den Verbrauchern zu zahlenden
Gesamtbetrag. Auch "sonstige vom Verbraucher zu leistende Entgelte" -
somit alle vom Verbraucher zu zahlenden Kosten - sind anzuführen.
Dieser soll in der Lage sein, das Finanzierungsanbot mit Alternativen
zu vergleichen.
Wesentlich ist der§12: Er räumt dem Kreditnehmer ein 14 Tage ab
Vertragsabschluss währendes Rücktrittsrecht ein. Nützt er dies, ist
er auch nicht mehr an das Grundgeschäft gebunden. Er kann vom Kauf
entschädigungslos zurücktreten. Diese Bestimmung wurde allerdings mit
einer Sonderregelung für das Leasinggeschäft entschärft.
Die Bestimmung, dass der Kreditvertrag den Barzahlungspreis des
Kreditgebers auszuweisen hat, gilt auch für den Leasingvertrag.
Gleichzeitig hat der Unternehmer oder sein Vermittler -somit der
Autohändler -den Kunden über das Restwertrisiko zu informieren. Es
ist vorweg festzulegen, wie bei Vertragsende die Wertermittlung
erfolgt.
§ 26 unterteilt das Leasinggeschäft in 4 Vertragstypen. Darunter sind
solche, die den Kunden zu Vertragsende zum Kauf verpflichten, und
solche, in denen dies noch nicht fixiert, aber zugunsten des
Leasinggebers möglich ist. Für diese beiden Varianten gelten
uneingeschränkt alle Vorschriften desVKrG, somit auch das
Kundenrücktrittsrecht.
Bei Variante 3 hat der Kunde die Wahl, das Auto zu einem vorweg
bestimmten Preis zu kaufen oder in sonstiger Form das Restwertrisiko
zu tragen. Bei Variante 4 ist der Kunde keinesfalls zum Kauf
verpflichtet, er trägt aber auf jeden Fall das Restwertrisiko. Für
diese beiden Varianten gilt das VKrG nur mit Einschränkungen, vor
allem ist das vierzehntägige Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Es
bleibt jedoch die generell vorgesehene jederzeitige
Vertragskündigung. Im Vertrag ist daher anzuführen, welche
Kostenkomponenten trotz verkürzter Vertragsdauer anteilig zu tragen
sind.
Autohändler dürften in der Praxis überfordert sein, die Feinheiten
verschiedener Vertragsmuster zu durchblicken. Sie tragen das Risiko,
ein fabrikneues Auto einige Tage später -gebraucht -wieder
zurückzubekommen. Ein Ausweg ist, vor Auslieferung die
Vierzehntagesfrist abzuwarten: Die Freude der Kunden wird sich dabei
wahrscheinlich in Grenzen halten.