Die Änderungen sollen bereits Anfang Juni in Kraft treten -mit massiven Auswirkungen auf das Leasinggeschäft.

Der Leasingvertrag wird als "eigenständige Erscheinungsform einer Kreditgewährung" angesehen. Wenn die Miete eines Autos mit dem anschließenden Kauf verbunden ist, geht das Gesetz davon aus, dass der Kaufwillige die aktuellen Mitteln zum Kauf nicht aufbringen kann oder will. Leasing bietet ihm dafür die entsprechende Finanzierungshilfe.

Die Schutzbestimmungen des VKrG sind zwingend. Es wurden bestimmte vorvertragliche Informationspflichten festgelegt, die verpflichtend in einem Formblatt festzuhalten sind. Sie müssen dem Kreditnehmer die Beurteilung ermöglichen, ob der Vertrag seinen Bedürfnissen und seiner wirtschaftlichen Lage entspricht.

Diese Pflicht gilt auch für den Kreditvermittler -aber nicht für die Autohändler. Diese sind als Warenlieferanten "an der Kreditvermittlung nur in untergeordneter Funktion beteiligt". Wurde ein Verbraucher nicht ausreichend informiert, kann er allenfalls bei Gericht die Mäßigung der Leasingraten durchsetzen. Die Leasinggesellschaften werden die Bonitätsprüfung daher wesentlich verschärfen müssen.

Zur Informationspflicht gehören auch Angaben zum Sollzinssatz, zum effektiven Jahreszins und zu dem von den Verbrauchern zu zahlenden Gesamtbetrag. Auch "sonstige vom Verbraucher zu leistende Entgelte" - somit alle vom Verbraucher zu zahlenden Kosten - sind anzuführen. Dieser soll in der Lage sein, das Finanzierungsanbot mit Alternativen zu vergleichen.

Wesentlich ist der§12: Er räumt dem Kreditnehmer ein 14 Tage ab Vertragsabschluss währendes Rücktrittsrecht ein. Nützt er dies, ist er auch nicht mehr an das Grundgeschäft gebunden. Er kann vom Kauf entschädigungslos zurücktreten. Diese Bestimmung wurde allerdings mit einer Sonderregelung für das Leasinggeschäft entschärft.

Die Bestimmung, dass der Kreditvertrag den Barzahlungspreis des Kreditgebers auszuweisen hat, gilt auch für den Leasingvertrag. Gleichzeitig hat der Unternehmer oder sein Vermittler -somit der Autohändler -den Kunden über das Restwertrisiko zu informieren. Es ist vorweg festzulegen, wie bei Vertragsende die Wertermittlung erfolgt.

§ 26 unterteilt das Leasinggeschäft in 4 Vertragstypen. Darunter sind solche, die den Kunden zu Vertragsende zum Kauf verpflichten, und solche, in denen dies noch nicht fixiert, aber zugunsten des Leasinggebers möglich ist. Für diese beiden Varianten gelten uneingeschränkt alle Vorschriften desVKrG, somit auch das Kundenrücktrittsrecht.

Bei Variante 3 hat der Kunde die Wahl, das Auto zu einem vorweg bestimmten Preis zu kaufen oder in sonstiger Form das Restwertrisiko zu tragen. Bei Variante 4 ist der Kunde keinesfalls zum Kauf verpflichtet, er trägt aber auf jeden Fall das Restwertrisiko. Für diese beiden Varianten gilt das VKrG nur mit Einschränkungen, vor allem ist das vierzehntägige Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Es bleibt jedoch die generell vorgesehene jederzeitige Vertragskündigung. Im Vertrag ist daher anzuführen, welche Kostenkomponenten trotz verkürzter Vertragsdauer anteilig zu tragen sind.

Autohändler dürften in der Praxis überfordert sein, die Feinheiten verschiedener Vertragsmuster zu durchblicken. Sie tragen das Risiko, ein fabrikneues Auto einige Tage später -gebraucht -wieder zurückzubekommen. Ein Ausweg ist, vor Auslieferung die Vierzehntagesfrist abzuwarten: Die Freude der Kunden wird sich dabei wahrscheinlich in Grenzen halten.