000 Lenker angezeigt oder mit Organmandaten bedacht. Man sollte meinen, dass ein so kleines Problem mit der heutigen Technik in Kürze gelöst ist. Bei näherer Betrachtung zeigen sich Defizite überall: unsaubere gesetzliche Lösungen, wenig Beachtung durch Fahrzeughersteller und Konsumenten, Begriffsverwirrungen beim Handel usw.

Seit 1999 sollten wir eigentlich wissen, was eine Freisprecheinrichtung ist. Seit damals existiert die sogenannte Freisprecheinrichtungs-Verordnung. Das Verbot des Telefonierens ohne eine derartige Einrichtung ist gemäß §102 KFG (Pflichten des Lenkers) gesetzlich festgelegt. Hauptteil der Verordnung sind Bestimmungen für Inverkehrbringer, wobei man sich schon über diese juristische Wortschöpfung lange unterhalten könnte (ist das der Händler, Verkäufer oder gar der Lenker?). Verboten ist die Verwendung ungeeigneter Geräte aber nur während der Fahrt, in den ruhenden Verkehr (auch Stau) darf man alles bringen. Tatsache ist, dass solche Formulierungen nicht dazu beitragen, jeden noch so großen Schmarrn aus unseren Autos fernzuhalten. Im Internet finden sich hunderte Angebote, die als Freisprecheinrichtungen bezeichnet werden, aber wesentliche Grundfunktionen vermissen lassen. Die juristische Handhabe ist gleich null. Jeder kann verkaufen, was er will, und keiner wird ihn daran hindern.

Besagte Verordnung, die zu den wesentlichen Verkehrssicherheitsmaßnahmen unter Minister Caspar Einem gehörte, bestimmt den Begriff einer Freisprecheinrichtung so, dass mittels dieser Zusatzeinrichtung ein Telefongespräch mit zwei freien Händen geführt werden kann. Bei den näheren Bestimmungen zu den Ausführungen von Freisprecheinrichtungen wird festgelegt,dass man die maßgeblichen Funktionen des Mobiltelefons mit einer Hand bedienen können muss. Also was jetzt bitte, gehört die Bedienung des Telefons zum Führen des Telefongesprächs oder nicht?

Die Verordnung teilt in fixe und mobile Freisprecheinrichtungen. Wesentlicher Teil der fixen ist eine Vorrichtung zur Befestigung der Mobiltelefone im Kfz, womit der Großteil der Angebote eigentlich nur als mobile Freisprecheinrichtungen im Sinne der Verordnung bezeichnet werden dürfte. Ganz wesentlich erscheint den Schöpfern der Verordnung die zum Lenken erforderliche Haltung und Bewegungsfreiheit des Lenkers während des Telefonierens. Es sollen auch keine Kabel im Blickfeld des Lenkers sein, diese müssen lang genug sein und dürfen die Bewegungsfreiheit nicht behindern. Einwandfreies Sprechen ohne Ablenkung vom Verkehr muss möglich sein. Mit diesen Bestimmungen kann man ein Strangulieren mit dem eigenen Kopfhörerkabel oder ein bis zur Sprachunfähigkeit führendes Würgen wirkungsvoll verhindern, sonst allerdings nicht viel mehr.

Die Konsumenten lässt das offensichtlich kalt, selbst die Strafen werden unbeirrt hingenommen. Es verwundert auch, wie wenig bekannt der Text der Verordnung ist. Es wäre ganz einfach, sich vor Sanktionen zu schützen. Genau gesehen erfüllt jedes noch so einfache Headset von Billighandys die Bestimmungen der Freisprecheinrichtungs-Verordnung, sofern der Lenker in der Lage ist, sein Handy mit einer Hand zu bedienen.

Die sachlich technische Lösung des Problems könnte doch nur so aussehen, dass man beim Einsteigen ins Auto bereits eine drahtlose Kommunikation zur Freisprecheinrichtung aufbaut, und zwar ganz automatisch. Die Wählfunktionen sollten ausschließlich sprachgesteuert oder mit Kurzwahl ablaufen, nur so kann längere Ablenkung vermieden werden. Hier muss man Händlern und Fahrzeugherstellern einen kleinen Vorwurf machen: Beim Autokauf ist stressfreies Telefonieren selten ein Thema. Die Kategorie der Konsumhandys lässt stark zu wünschen übrig. In den preislich höheren Kategorien werden andererseits wieder Kommunikationen über Internet aufgebaut, die weit übers Ziel schießen und echt ablenken. E-Mails von der Liebsten sollte man wirklich besser zu Hause lesen!